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Informationen zu steuerlichen Aspekten Ihrer Veranlagung


Alle rechtlichen und steuerlichen Informationen der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind ohne Gewähr und stellen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Information ab. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Aktualität der Informationen, insbesondere der Aktualität der Kursinformationen wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben dienen lediglich einem allgemeinen Überblick und ersetzen bei der Beurteilung von Einzelfällen nicht die Beratung durch einen Steuersachverständigen. Für detaillierte und weiterführende Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Steuerbehörde oder einen Steuerberater. Die Angaben wurden ausschließlich zu Informationszwecken zusammengefasst und stellen keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Wertpapiers oder zur Verfolgung einer bestimmten Anlagestrategie oder sonstige Form der Anlageberatung dar.

Von den Kapitalerträgen aus Ihren Spareinlagen bzw. Wertpapierveranlagungen wird generell die gesetzlich vorgeschriebene KESt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt entrichtet. Mit der KESt ist die Einkommensteuer in der Regel abgegolten. Der Steuersatz beträgt 27,5% für Wertpapierzinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und gleichartige Bezüge. Zinsen für Sparprodukte und Kontokorrent fallen unter den 25%-igen Steuersatz.

Auf realisierte Kursgewinne („Substanzgewinne“) aus Wertpapieren (zB Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und wertpapiermäßig verbrieften Derivaten (zB Zertifikate, Optionsscheine) wird KESt in der Höhe von 27,5% eingehoben. Dieser KESt-Abzug hat in der Regel Endbesteuerungswirkung, d.h. die Erträge müssen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. 

Informationen zum Automatischen Verlustausgleich finden Sie hier

Bei der Auszahlung von Dividenden aus ausländischen Aktien behält der jeweilige Quellenstaat oftmals einen Prozentsatz der Bruttodividende ein und leitet nur den Differenzbetrag, die Nettodividende, an den Anleger weiter. Wird die Dividende auf ein Inlandsdepot ausbezahlt, welches der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegt, werden automatisch bis zu 15% der ausländischen Quellensteuer angerechnet. Somit werden generell nur mehr 12,5 % KESt vom Bruttobetrag der Dividende abgezogen.

Für inländische Zinserträge von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz außerhalb von Österreich wird BeSt-KESt eingehoben. Der Steuersatz beträgt 25 % bei Zinsen aus Sparprodukten bzw. 27,5 % aus Wertpapieren. Ausgenommen werden Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, und die zusätzlich eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, die von der Finanz ihres Wohnsitzlands unterfertigt ist.

Was ist das Kontenregister?

Durch das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz wurde österreichweit ein zentrales Kontenregister geschaffen. Alle Banken, darunter auch die BAWAG, sind durch dieses Gesetz verpflichtet, laufend Daten in das zentrale Kontenregister einzumelden. In das zentrale Kontenregister sind Konten im Einlagengeschäft (inkl. Losungswortsparbücher), im Girogeschäft, im Bauspargeschäft sowie Depots im Depotgeschäft, sowie Schließfächer zu melden. 

Wer wird gemeldet? 

Wirtschaftliche Eigentümer, Treugeber und alle vertretungsbefugten Personen (Konto- und Depotinhaber, Zeichnungsberechtigte, gesetzliche Vertreter), Schließfachmieter (einschließlich der organschaftlich vertretungsbefugten Personen, wenn der Schließfachmieter eine juristische Person ist).

Welche Daten werden gemeldet?

  • Bei natürlichen Personen: das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); kann dieses nicht ermittelt werden: Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Bei Rechtsträgern: die Stammzahl des Unternehmens (Firmenbuch, Vereinsregisterzahl) bzw. ein Ordnungsbegriff des E-Government-Gesetzes; kann dies nicht ermittelt werden: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat) Hinsichtlich des Kontos bzw. Depots vertretungsbefugte Personen (z. B. Zeichnungsberechtigte), Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, inkl. dem Beginn und Ende der Funktion
  • Ist der Schließfachmieter eine juristische Person, sind neben dem Namen der juristischen Person selbst auch der/die Name(n) der organschaftlich vertretungsbefugten Person(en), sowie der/die Name(n) des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) zu melden-Konto- bzw. Depotnummer (auch Losungswortsparbücher) sowie eindeutige Nummer bei Schließfächern
  • Tag der Eröffnung und ggf. der Auflösung des Kontos bzw. Depots
  • Kontoart
  • Bezeichnung des Kreditinstituts
  • Bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums (sofern das Schließfach nicht auf unbegrenzte Dauer gemietet wurde). Aus technischen Gründen wird die interne Safe-Nr. der BAWAG im Kontenregister anders dargestellt. Sollte sich jedoch eine Behörde, mit jenen Informationen aus dem Kontenregister an uns wenden, so können wir die dort ersichtliche Safe-Nr. eindeutig und unmissverständlich unserer internen Safe-Nr. zuordnen und dementsprechend - unter den gesetzlichen Voraussetzungen- Auskunft erteilen.

Der Kontostand und genaue Transaktionsdaten sind hingegen nicht von der Bank an das Kontenregister zu melden. Bei der erstmaligen Übermittlung mussten die Daten mit Stand 1.3.2015 und alle Änderungen bis zur Inbetriebnahme des Kontenregisters (Oktober 2016) übermittelt werden (Schließfächer werden seit Q1 2021 gemeldet), d.h. das Kontenregister gibt rückwirkend Auskunft darüber, welche Personen welche Konten/Schließfächer seit 1.3.2015 innehaben bzw. innegehabt haben bzw. Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen zu einem Konto waren bzw. sind. 

Werden meine Losungswortsparbücher auch gemeldet?

Ja, bei Losungswortsparbüchern muss der aktuell identifizierte Inhaber (nicht der Vorleger) mit den oben angeführten Daten gemeldet werden.

Werden meine Kontostände und meine Kontobewegungen (sowohl bei Girokonten als auch bei Sparbüchern) mitgemeldet?

Nein, Kontostände oder -bewegungen sind in der Meldung nicht enthalten. 

Welche Behörden können in welchen Fällen Einsicht in das Kontenregister nehmen?

  • Staatsanwaltschaften und Strafgerichten: für strafrechtliche Zwecke
  • Finanzstrafbehörden und Bundesfinanzgericht: für finanzstrafrechtliche Zwecke
  • Abgabenbehörden des Bundes und Bundesfinanzgericht: Bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Interesse der Abgabenerhebung/Geldwäschemeldestelle und Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung: für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung
  • Finanzmarktaufsichtsbehörde: für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
  • Bundeskriminalamt, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung: für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794
  • Österreichische Nationalbank und Bundesminister für Inneres: für sanktionenrechtliche Zwecke

Wann darf eine Konteneinschau direkt beim Kreditinstitut (Kontenöffnung) erfolgen?

Generell ist eine Konteneinschau von der Einsicht in das Kontenregister zu unterscheiden. Durch eine Konteneinschau können die Abgabenbehörden jene weiterführenden Informationen über Vermögenswerte (Konten, Depots, Schließfächer) erhalten, welche im Kontenregister nicht verfügbar sind; dies unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Abgabepflichtigen (= Erforderlichkeit), oder es besteht, im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen.
  • Es ist zu erwarten, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (= Zweckmäßigkeit) und
  • Es ist zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der KundInnen des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht (= Verhältnismäßigkeit).

Anordnung auf Auskunftserteilung:

Ein Auskunftsverlangen an das Kreditinstitut muss schriftlich erfolgen. Es hat eine Begründung zu enthalten und ist von der Leitung der Abgabenbehörde bzw. vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin zu unterfertigen. Sämtliche Auskunftsersuchen von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden bedürfen vorab einer richterlichen Genehmigung (Bundesfinanzgericht).

Es wird daher empfohlen, bezüglich der individuellen steuerlichen und rechtlichen Situation sowie der möglichen wirtschaftlichen Dispositionen bei Bedarf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.

Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der:

Homepage des Finanzministeriums
Homepage der Wirtschaftskammer Österreich

Was regelt das Kapitalabfluss-Meldegesetz?

Gemäß dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind alle Behebungen über EUR 50.000 von Konten oder unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren von Depots durch natürlichen Personen (rückwirkend per 1.3.2015) von österreichischen Banken an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. 

Wen betrifft das Kapitalabfluss-Meldegesetz?

Hinweis: Dieses Gesetzt ist nicht mehr in Kraft. Gem. § 16 Kapitalabfluss-Meldegesetzt musste das letzte Mal im Dezember 2022 gemeldet werden.

Das Kapitalabflussgesetz betrifft Privatpersonen, die ein Konto oder Depot bei einer österreichischen Bank führen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Geschäftskonten von Unternehmen (auch protokollierte Einzelunternehmer) und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.

Welche Arten von Kapitalabflüssen sind betroffen?

  • Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Ab wann wird gemeldet?

  • Erstmeldung bis 31.10.2016: für den Zeitraum 1.3.2015 – 31.12.2015
  • Zweitmeldung bis 31.1.2017: für den Zeitraum 1.1.2016 - 31.12.2016
  • danach laufende (monatliche) Meldungen

Entfällt die Meldepflicht, wenn anlässlich der Depotübertragung in das Ausland KESt abgeführt wurde?

Nein, die Meldeverpflichtung besteht unabhängig von einer allfälligen KESt-Pflicht.

Falle ich unter die Meldepflicht, wenn ich mir von meinem Sparkonto EUR 55.000 auf mein Girokonto überweise?

Grundsätzlich werden Eigenüberträge nicht gemeldet, sofern beide Konten im selben Bankinstitut geführt werden und alle Verfügungsberechtigungen ident sind.

Anmerkung: Überträge innerhalb der Familie fallen unter die Meldepflicht, sofern die Betragsgrenze von EUR 50.000 überschritten wird.

Was versteht man unter dem GMSG?
Im Laufe des Jahres 2014 hat die OECD einen Standard für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) vorgelegt. Der CRS wurde im August 2015 durch das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” (GMSG) in nationales Recht umgesetzt. 

Wie funktioniert der automatische Austausch von Informationen zu Finanzkonten?
In Österreich ansässige Finanzinstitute, darunter auch die BAWAG P.S.K., müssen relevante Informationen zu Finanzkonten an die österreichische Steuerbehörde melden, welche diese jährlich automatisch mit allen anderen teilnehmenden Staaten austauschen.

Wer ist vom GMSG betroffen?
Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger / Unternehmen.

Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?
Das GMSG verpflichtet die österreichischen Finanzinstitute, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und Rechtsträger / Unternehmen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte von ihren Kunden einzuholen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien. Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind vom Finanzinstitut bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten.
Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst:

  1. von jeder meldepflichtigen Person, die gemäß GMSG als Kontoinhaber gilt, die folgenden personenbezogenen Daten:
    - Name
    - Adresse
    - Ansässigkeitsstaat(en)
    - Steueridentifikationsnummer(n)
    - Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen)

    Bei einem Rechtsträger / Unternehmen sind, sofern es sich bei diesem um einen Rechtsträger mit passivem Geschäftsbetrieb oder um ein in einem nicht teilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen handelt, zusätzlich die folgenden Daten der beherrschenden Person(en) zu melden, wenn es sich bei der beherrschenden Person um eine meldepflichtige (d.h. in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässige) Person handelt:
    - Name
    - Adresse
    - Ansässigkeitsstaat(en)
    - Steueridentifikationsnummer(n)
    - Geburtsdatum und Geburtsort  

  2. die nachstehenden Konto-/Depot-Informationen:
    - Kontonummer des Einlagekontos (wie z.B. Giro-, Spar- und Terminkonto, Sparbuch oder Sparkarte) sowie Depotnummer des Wertpapierdepots,
    - Kontosaldo bzw. Depotwert zum Jahresende oder, wenn das Konto/Depot im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, die Schließung des Kontos/Depots,
    - Gesamtbruttobetrag der Zinsen zu einem Einlagekonto, die während des Kalenderjahres dem Konto gutgeschrieben wurden,
    - Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und sonstigen Einkünfte, die mittels der auf dem Depot vorhandenen Wertpapiere/Vermögenswerte erzielt und gutgeschrieben wurden,
    - Gesamtbruttoerlös aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Wertpapieren/Finanzvermögen

Wann wird gemeldet?
Die jährliche Meldung durch die BAWAG P.S.K. erfolgt bis zum 31.07. eines Jahres hinsichtlich der Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Weiterleitung durch das BMF erfolgt bis spätestens 30.9. an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten. 

Was versteht man unter einem Neukonto?
Für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterscheidet das GMSG grundsätzlich zwischen Neukonten und bestehenden Konten sowie Konten von Rechtsträgern und Konten von natürlichen Personen. Nach der jeweiligen Qualifizierung richten sich die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute, die Frist für den Abschluss der erstmaligen Überprüfung sowie der erstmaligen Meldepflicht an die österreichischen Finanzbehörden. Für Neukonten (das sind Konten, die am oder nach dem 1.10.2016 eröffnet werden) müssen die österreichischen Finanzinstitute eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine steuerliche Ansässigkeit einholen.

Was versteht man unter der steuerlichen Ansässigkeit?
Aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG – ist die BAWAG P.S.K. verpflichtet, bei allen Konten die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers festzustellen. Was versteht man nun unter dem Begriff „steuerliche Ansässigkeit“? Grundsätzlich hat jeder Staat eigene, nationale Gesetze, welche die steuerliche Ansässigkeit regeln. Deshalb gibt es auf diese Frage keine pauschalgültige Antwort. Man kann jedoch festhalten, dass man prinzipiell in jenem Staat steuerlich ansässig ist, in welchem man lebt bzw. in welchem man Einkommenssteuer zu entrichten hat. Detailliertere, länderspezifische Informationen finden Sie hier bzw. bei Unklarheiten bitten wir Sie, einen Steuerberater zu kontaktieren. Falls Sie außerhalb Österreichs steuerlich ansässig sind, sind wir als BAWAG P.S.K. durch das GMSG gegebenenfalls verpflichtet, Informationen über Ihr Finanzkonto an das Österreichische Finanzamt zu melden.

Kann ich in mehreren Staaten steuerlich ansässig sein?
Ja, es gibt spezielle Umstände (wie zum Beispiel ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit im Ausland) durch welche man in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig sein kann.

Wenn ich in Deutschland steuerlich ansässig bin, kann ich dann auch ohne meine Steuernummer ein Konto eröffnen?
Nein, bei Kunden, die eine steuerliche Ansässigkeit außerhalb Österreichs aufweisen, kann kein Konto ohne der Vorlage einer Steuernummer bei der BAWAG P.S.K. eröffnet werden.

Was sind die Folgewirkungen, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?

  • Ich will Neukunde bei der Bank werden oder aktuell ein neues Konto oder Wertpapierdepot eröffnen:
    Ab dem 1.10.2016 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) nach dem GMSG bei der Konto-/Depoteröffnung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Bekanntgabe dieser Informationen seitens des Kunden dürfen keine neuen Bankkonten und Wertpapierdepots durch die Finanzinstitute eröffnet werden.
  • Ich bin bereits vor dem 1.10.2016 Kunde der Bank geworden:
    Wurde ein Konto/Depot bereits vor dem 1.10.2016 eröffnet, so muss das Finanzinstitut innerhalb bestimmter Fristen ein Überprüfungsverfahren über die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers durchführen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer melderelevanten/r Indizes/ien muss die betroffene Person vor der erstmaligen Datenübermittlung darüber informiert werden, dass die Informationen nach den Bestimmungen des GMSG an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Um welche Daten es sich hierbei im Speziellen handelt, kann unter „Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?“ nachgelesen werden.
    Mit einer Selbstauskunft kann der Kunde die der Bank bekannten Informationen bestätigen oder er kann sie mit geeigneten Dokumenten widerlegen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien.

Wer gilt als „Kontoinhaber“ im Sinne des GMSG?
Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des GMSG. Stattdessen gilt die andere Person – z.B. der Treugeber, Vollmachtgeber – als Kontoinhaber.

Was wird unter dem Begriff "teilnehmender Staat" verstanden?
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ umfasst all jene Länder, an welche die Republik Österreich Meldungen über Daten von in diesen Ländern steuerlich ansässigen Personen vorzunehmen hat. Dazu zählen insbesondere:

  • alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,  
  • all jene Länder, mit denen die Europäische Union bzw. die Republik Österreich Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen hat.

Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer
und direkt auf der Homepage der OECD zum Thema Common Reporting Standard

FAQ

Kursgewinnsteuer

Die KESt auf Kursgewinne betrifft alle in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanleger. Ausgenommen sind Firmendepots mit Abgabe einer KESt-Freistellungserklärung und Privatdepots mit Abgabe einer Wohnsitzerklärung.

Aktien und Investmentfonds mit Kaufdatum ab 01.01.2011. Sonstige Wertpapiere (z.B. Anleihen) und verbriefte Derivate (z.B. Zertifikate und Optionsscheine), die ab 01.04.2012 entgeltlich erworben wurden.

Nicht verbriefte Derivate (zB. Futures, CFDs, FOREX) unterliegen gem. § 27a Abs. 2 Zi 7 nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5% und es erfolgt daher kein KESt-Abzug durch das Kreditinstitut. Nicht verbriefte Derivate sind vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung mit dem persönlichen progressiven Tarifsteuersatz zu versteuern.
 

Wie ist die steuerliche Behandlung von Gold?

Physische Edelmetalle (z.B. Gold, Silber) fallen nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nicht der KESt auf Kursgewinne.

Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist (Behaltedauer kleiner 1 Jahr) unterliegen der Spekulationsbesteuerung gem. § 31 EStG; Kursgewinne mit einer Behaltedauer größer 1 Jahr sind steuerfrei. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen. Es erfolgt kein Steuerabzug durch das Kreditinstitut. Die Besteuerung ist vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung durchzuführen. Ein Verlustausgleich ist nur innerhalb von Spekulationseinkünften und nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich.

Alle Aktien, Investmentfonds und Immobilienfonds, die vor 01.01.2011 entgeltlich erworben wurden und alle sonstigen Wertpapiere und verbrieften Derivate, die vor 01.04.2012 entgeltlich erworben wurden, gelten als Wertpapier-Altbestand und Kursgewinne unterliegen nicht dem KESt-Abzug durch das Kreditinstitut.

Bei sonstigen Wertpapieren und verbrieften Derivaten sind die Übergangsbestimmungen für Käufe zwischen 01.10.2011 und 31.03.2012 bezüglich der steuerlichen Behandlung zu beachten.

Bei der Orderaufgabe hat bei Teilverkäufen von gemischten Wertpapierbeständen (Alt- und Neubestand einer ISIN) der Anleger in allen Trading-Applikationen die Möglichkeit, in der Ordermaske unter „Steuerzusatz“ auszuwählen, ob „bevorzugt Altbestand“ oder „bevorzugt Neubestand“ verkauft werden sollte. Trifft der Anleger keine Auswahl, wird der Verkauf „bevorzugt Neubestand“ durchgeführt. Sind von Wertpapier-Neubeständen einer ISIN verschiedene Steuertöpfe vorhanden, erfolgt der Verkauf von Neubeständen in folgender Reihenfolge:

  • Neubestand / unsauberer Steuertopf
  • Neubestand / Ohne Kurswert
  • Neubestand / sauberer Steuertopf

Im Portal kann der KESt-Status-Bericht aufgerufen werden. Der KESt-Status-Bericht ist in der Depotübersicht mittels Push-Button mit den aktuellen Daten jederzeit abruf- und speicherbar und kann ebenso ausgedruckt werden. Im KESt-Status-Bericht werden folgende Informationen je Wertpapier angezeigt: 

  • Bestand/Steuertopf: Hinweis, ob es sich um einen Alt- oder Neubestand handelt.
  • Beim „Altbestand“ findet sich kein steuerlicher Einstandskurs (nur der aktuelle Kurswert wird angezeigt), da beim Verkauf keine KESt auf Kursgewinne anfällt.
  • Beim „Neubestand“ ist der jeweilige Steuertopf angeführt.
  • Bei in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Anlegern und bei Firmen mit einer KESTBefreiungserklärung ist dieser Bericht nicht befüllt, da keine KESt-Pflicht besteht.
  • „Altbestand“: kein KESt-Abzug auf Kursgewinne, daher wird kein steuerlicher Einstandskurs angezeigt.
  • „Neubestand / sauberer Steuertopf“: Neubestand mit korrekten steuerlichen Einstandskursen. Bei Verkauf Endbesteuerungswirkung und Einfließen in den automatischen Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft. Wertpapiere, die mit dem „gemeinen Wert per 01.04.2012“ bewertet wurden, sind ebenfalls im sauberen Steuertopf.
  • „Neubestand / unsauberer Steuertopf“: Neubestand, bei dem die steuerlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten erfolgt pauschal gem. § 93 Abs. 4 EStG. Bei Verkauf keine Endbesteuerungswirkung und keine Berücksichtigung beim automatischen Verlustausgleich durch die Bank.
  • Neubestand / „Topf ohne Kurs“: Neubestand, bei dem zum Zeitpunkt der Einlieferung des Übertrages die Anschaffungskosten nicht weitergegeben wurden und zum Einlieferungszeitpunkt kein Kurs- oder Handelswert vorhanden ist. Bei Verkauf keine Endbesteuerungswirkung; kein Einfließen in den Verlustausgleich durch die Bank.

Käufe und sonstige Depoteingänge (z.B. Wertpapierüberträge) zwischen 01.01.2011 und 01.04.2012 werden mit dem gemeinen Wert zum 30.03.2012 bewertet.

Der sogenannte „gemeine Wert“ wurde einmalig zum 01.04.2012 gem. Verordnungsermächtigung vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt. Der gemeine Wert ist der Marktkurs zum 30.03.2012. Diese einmalig zum 01.04.2012 pauschal mit dem gemeinen Wert ermittelten Anschaffungskosten fließen in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die KESt auf Kursgewinne ein. Sie sind endbesteuert und werden beim Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berücksichtigt (sauberer Steuertopf).

Der Anleger hat die Möglichkeit, bei Veräußerung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung seine tatsächlichen nachgewiesenen Anschaffungskosten geltend zu machen.

  • Steuerliche Anschaffungskosten sind ohne Kaufspesen und Gebühren. 
  • Die Berechnung der steuerlichen Anschaffungskosten erfolgt stets in Euro bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge von Wertpapieren und verbrieften Derivaten mit derselben Wertpapierkennnummer ist der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen. 
  • Bestandstrennende Merkmale, wie z.B. unterschiedliche Lagerstellen, werden nicht berücksichtigt.
  • Bei der Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises werden die Anschaffungskosten addiert und durch die Gesamtstückzahl der gekauften Wertpapiere dividiert.
  • Teilverkäufe verändern die steuerlichen Anschaffungskosten nicht.
  • Der KESt-Abzug hat Endbesteuerungswirkung und Kursgewinne und -verluste werden beim Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden Wertpapiere, deren Anschaffungskosten dem Kreditinstitut nicht bekannt sind (z.B. durch Depotübertrag ohne Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten). Hier erfolgt eine pauschale Ermittlung der Anschaffungskosten gem. § 93 Abs. 4 EStG. Diese fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein; es besteht keine Endbesteuerungswirkung und diese Wertpapiere (unsauberer Steuertopf) können nicht im Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berücksichtigt werden (siehe Informationen „Steuertöpfe).

Pauschale Anschaffungskosten werden ermittelt, wenn bei Depotzugang durch Wertpapierübertrag oder durch Einbringung von physischen Wertpapieren die tatsächlichen oder die steuerlichen Anschaffungskosten dem übernehmenden Kreditinstitut nicht nachgewiesen werden.

Ebenso werden Anschaffungskosten pauschal ermittelt, wenn bei der Depotentnahme oder beim Wertpapierübertrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Depot kein Kurswert vorhanden ist.

Pauschal angesetzte Anschaffungskosten haben keine Endbesteuerungswirkung und werden im Verlustausgleich durch die Bank nicht berücksichtigt. Der Anleger kann die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen seiner Veranlagung nachweisen.

Ausnahmefall: Zu einer pauschalen Ermittlung der Anschaffungskosten kann es nur bei Depotüberträgen oder physischen Einlieferungen kommen und dies nur, wenn die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen oder übermittelt werden.

Die Anschaffungskosten sind nicht bekannt:

  • Gemeiner Wert (= aktueller Kurs) zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Depoteinlage und dem 01.01.2011 vergangenen Monat. Der 01.01.2011 dient als Basis für Aktien, Investment- und Immobilienfonds; der 01.04.2012 dient als Basis für sonstige Wertpapiere und verbriefte Derivate. Mindestens anzusetzen ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage.
  • Beispiel: A legt am 15.10.2012 eine Aktie mit unbekannten Anschaffungskosten auf sein Depot ein. Der gemeine Wert (= aktueller Kurs) zum Zeitpunkt der Depoteinlage ist 100 Euro. Als Anschaffungszeitpunkt wird der 01.01.2011 angenommen. (21 Monate Behaltedauer; daher Reduzierung der pauschalen Anschaffungskosten um 10,5%). Die pauschal ermittelten Anschaffungskosten betragen 89,50 Euro.

Die Anschaffungskosten sind nicht bekannt und es ist kein Kurswert bei Depotzugang vorhanden:

  • Sind bei Depotzugang die Anschaffungskosten nicht bekannt und es ist kein Kurs- oder Handelswert vorhanden, können bei Depotzugang keine Anschaffungskosten errechnet werden. Beim Verkauf erfolgt ein Abzug der KESt auf Kursgewinne in Höhe von 27,5% des halben gemeinen Wertes zum Zeitpunkt des Verkaufes oder sonstigen Ausscheidens aus dem Depot ohne Nachweis einer Schenkung.
  • Die Anschaffungskosten sind bekannt und es ist kein Kurswert bei Depotabgang vorhanden:
  • Bei Depotzugang sind die tatsächlichen Anschaffungskosten bekannt oder sie wurden nach § 93 ABs 4 EStG ermittelt. Bei Depotentnahme wird das Wertpapier nicht mehr gehandelt und der gemeine Wert kann nicht festgestellt werden. Der gemeine Wert wird mit den doppelten Anschaffungskosten angenommen.

Die Anschaffungskosten sind nicht bekannt und es ist kein Kurswert bei Depotabgang vorhanden:

  • Bei Depotzugang waren die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt und beim Depotabgang wird das Wertpapier nicht gehandelt. Bei Depotentnahme beträgt die Bemessungsgrundlage Null, daher kein KESt-Abzug. Bei pauschal ermittelten Anschaffungskosten ist die Steuerabgeltungswirkung ausgeschlossen. Ebenso sind pauschal ermittelte Anschaffungskosten vom Verlustausgleich durch das Kreditinstitut ausgenommen.


Bei Überträgen ist daher immer auf ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare zu achten.

Die Entnahme oder das sonstige Ausscheiden aus dem Depot gilt gem. § 27 Abs 6 EStG als Veräußerung (Abzug der KESt auf Kursgewinne).

Eine Ausnahme bildet der Auftrag zur Übermittlung der Anschaffungskosten bzw. der Nachweis einer unentgeltlichen Übertragung. Daher ist beim Auftrag zum Wertpapierübertrag zu easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu beachten, dass an das abgebende Institut auch der Auftrag erteilt wird, die Anschaffungskosten zu übermitteln. Bei Weitergabe der Anschaffungskosten bei Eigenübertrag oder bei Schenkung erfolgt beim abgebenden Kreditinstitut kein Abzug der KESt auf Kursgewinne bei Neubeständen; Altbestände bleiben erhalten und die ursprünglichen Anschaffungskosten werden beim übernehmenden Kreditinstitut fortgeführt.

Das Formular zum Wertpapierübertrag ist entsprechend auszufüllen.

Bei Einzelinhaberdepots werden sämtliche Depots eines Depotinhabers bei easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Verlustausgleich berücksichtigt. Treuhanddepots, Depots im Betriebsvermögen und Gemeinschaftsdepots sind vom automatischen Verlustausgleich durch das Kreditinstitut ausgenommen.

  • Realisierte Kursgewinne und -verluste von Wertpapier-Neubeständen (sauberer Steuertopf)
  • Dividendenzahlungen aus Aktien (Alt- und Neubestand); bezogen ab 01.04.2012 (alle Steuertöpfe)
  • Ausschüttungsgleiche Erträge von Investmentfonds (Alt- und Neubestand) mit Ausnahme der Altbestand-Anleihen-Kuponzahlungen auf Fondsebene; bezogen ab 01.04.2012 (alle Steuertöpfe)
  • Kuponzahlungen aus Anleihen (Neubestand); bezogen ab 01.04.2012 (alle Steuertöpfe)

Der Verlustausgleich kann nur je Kalenderjahr erfolgen. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht erlaubt.

Seit 01.01.2013 erfolgt ein laufender Verlustausgleich durch die Bank.

Die Verlustaufrollung wird nach jeder Abrechnung durchgeführt und die daraus resultierenden KESt-Gutschriften laufend nach jeder Abrechnung am Verrechnungskonto gutgeschrieben. Die Verlustaufrollung erfolgt für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Privatanleger für sämtliche Einzelinhaberdepots eines Anlegers.

Einzelinhaberdepots bei verschiedenen Banken:

Die Bescheinigung über den Verlustausgleich gem. § 96 Abs. 4 EStG wird jährlich nach Ende des ersten Quartals des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr ausgestellt und dem Anleger per Post zugesendet bzw. im Schließfach des Kontos/Depots hinterlegt. Wenn ein Anleger Wertpapierdepots bei mehreren Banken unterhält, ist die Bescheinigung über den Verlustausgleich gem. § 96 Abs. 4 EStG erforderlich, damit gegebenenfalls eine Verrechnung von nicht ausgeglichenen Verlusten bei einem Kreditinstitut mit rückerstattungsfähigen KESt-Abzügen bei einem anderen Kreditinstitut im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Anlegers eingefordert werden kann.

 

Gemeinschaftsdepots:

Der automatische Verlustausgleich durch die Bank ist gem. § 93 Abs. 6 Z. 4 lit. d für Depots mit mehreren Depotinhabern gesetzlich ausgeschlossen. Bei Gemeinschaftsdepots kann der Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Anleger erfolgen. Eine Übersicht über die erzielten Kursgewinne und Kursverluste und über die bezogenen Erträge senden wir gerne auf Wunsch per Post zu (Spesen 10,00 Euro zzgl. USt. für die Übersicht über die erzielten Kursgewinne und Kursverluste und über die bezogenen Erträge bei Gemeinschaftsdepots).