Steuerinformationen

Login
Produkte
Markets
Suche

Informationen zu steuerlichen Aspekten Ihrer Veranlagung


Alle rechtlichen und steuerlichen Informationen der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind ohne Gewähr und stellen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Information ab. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Aktualität der Informationen, insbesondere der Aktualität der Kursinformationen wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben dienen lediglich einem allgemeinen Überblick und ersetzen bei der Beurteilung von Einzelfällen nicht die Beratung durch einen Steuersachverständigen. Für detaillierte und weiterführende Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Steuerbehörde oder einen Steuerberater. Die Angaben wurden ausschließlich zu Informationszwecken zusammengefasst und stellen keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Wertpapiers oder zur Verfolgung einer bestimmten Anlagestrategie oder sonstige Form der Anlageberatung dar.

Per 01.01.2017 wurde das US-Steuergesetz um den Abschnitt 871(m) erweitert.  Mit diesem Zusatz will die US-Steuerbehörde verhindern, dass Nicht-US-Bürger die Quellensteuer auf US-Aktien über Derivate umgehen.

Bis dato musste die Quellensteuer im Falle einer Bar-Dividende einbehalten werden.

Diese Vorschrift gilt nun auch für „Dividendenähnliche Erträge“ aus z.B. Optionsscheinen und Zertifikate welche eine US Aktie als Basiswert haben.

Aufgrund der damit verbundenen Komplexität sind betroffene Wertpapiere bei der easybank bis auf weiteres nicht mehr handelbar.

Stand: 01.09.2020

Kontenregister

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) verpflichtet alle österreichischen Finanzinstitute laufend bestimmte Daten in das zentrale Kontenregister einzumelden. Betroffen davon sind alle Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern im Einlagengeschäft inkl. Sparbücher, im Giro- und Bausparbereich sowie Wertpapierdepots.
 
Welche Daten werden in das Kontenregister gemeldet?
Das Finanzinstitut meldet folgende Daten in das Kontenregister:

  • Konto-/Depotnummer
  • Kontoinhaber, Treugeber, Zeichnungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
  • Eröffnungs- und Auflösungsdatum
  • Bezeichnung des Kreditinstitutes

Zusätzlich werden natürliche Personen, die in Österreich wohnhaft sind, mit einem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) ausgestattet, welches für die Meldung an das BMF benötigt wird. Ist eine Ermittlung dieses Kennzeichens nicht möglich, werden folgende Ersatzdaten gemeldet: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat. Rechtsträger hingegen werden mit einer Stammzahl gemäß E-Government-Gesetz und wenn nicht vorhanden mit Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat gemeldet.

Nicht zu melden sind Kontostände und Kontobewegungen.
 
Wer darf in das Kontenregister Einsicht nehmen?
An folgende Behörden ist eine Auskunft zu erteilen:

  • Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke
  • Finanzstrafbehörden und Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke
  • Abgabenbehörden des Bundes und des Bundesfinanzgerichtes bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Interesse der Abgabenerhebung

Über Finanzonline besteht für jeden Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Einsicht zu erhalten welche Daten gemeldet werden.
Bei jeder Einsichtnahme in das Kontenregister durch die Behörde wird der Betroffene über Finanzonline informiert.
 
Darf das Finanzamt in das Kontenregister Einsicht nehmen?
Grundsätzlich ist eine Einsichtnahme durch das Finanzamt für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerveranlagung nicht zulässig, außer es bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung und ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Im Vorfeld muss dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Zum Schutz der Steuerpflichtigen ist jede Einsicht in das Kontenregister zu dokumentieren. Darüber hinaus wird die Einsichtnahme in das Kontenregister durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten finanzintern überprüft.
 
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Abgabenbehörden eine Konteneinschau (Kontoöffnung) direkt beim Finanzinstitut vornehmen?
Unter folgenden Voraussetzungen haben Abgabenbehörden die Möglichkeit weiterführende Informationen, welche nicht im Kontenregister vorhanden sind, zu erhalten:

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Abgabenpflichtigen bestehen (Erforderlichkeit)
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (Zweckmäßigkeit)
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht (Verhältnismäßigkeit)

Aufgrund einer richterlichen Genehmigung durch das Bundesfinanzgericht haben Finanzinstitute Abgaben- oder Finanzstrafbehörden Auskunft zu erteilen. Die Auskunftserteilung muss dem Kreditinstitut in schriftlicher Form vorliegen. Es hat eine Begründung zu erhalten und ist von der Leitung der Abgabenbehörde zu unterzeichnen.

 

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz beinhaltet die Regelung für die Meldung von Kapitalabflüssen seit 01.03.2015 von Konten und Depots von natürlichen Personen.
 
Meldepflichtige Kapitalabflüsse

  • Kapitalabflüsse von mindestens 50.000,- Euro und Kapitalabflüsse unter dieser Betragsgrenze, wenn Beträge offensichtlich zusammengehören und zusammengezählt mindestens 130.000,- Euro innerhalb eines Quartals betragen.
  • von Konten und Depots von natürlichen Personen

 

Welche Kapitalabflüsse sind zu melden?

  • Auszahlungen und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
  • Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland
  • Übertragung von Wertpapieren auf ausländische Depots

Die Umwidmung eines bestehenden Privatkontos in ein Geschäftskonto gilt als Kapitalabfluss.
 
Welche Daten werden gemeldet?

  • Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) aus dem Stammzahlenregister. Ist eine Ermittlung dieses Kennzeichens nicht möglich, werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat gemeldet.
  • Konto- bzw. Depotnummer und Betrag

 

Nicht Meldepflichtig sind:

  • Geschäftskonten von Unternehmern
  • Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern

Meldungen nach diesem Gesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.

Stand: 01.03.2020

Der Common Reporting Standard (CRS), von der OECD entwickelt und in Österreich durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) im nationalen Recht verankert, verpflichtet Finanzinstitute zur Einholung einer Selbstauskunft von ihren Kunden und zur jährlichen Meldung von steuerrelevanten Daten.
 
Durch den CRS sollte die Steuerehrlichkeit von Personen, die in CRS-Staaten steuerlich ansässig sind, erhöht werden.

Besteht eine steuerliche Ansässigkeit ausserhalb von Österreich, sind alle österreichischen Kreditinstitute verpflichtet, die Daten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden. Das gleiche gilt, wenn zwar eine steuerliche Ansässigkeit in Österreich vorliegt, daneben jedoch eine oder mehrere weitere ausländische steuerliche Ansässigkeiten. Diese Meldepflicht gilt seit dem Jahr 2017 jeweils für das zurückliegende Kalenderjahr. Die Daten werden vom BMF an die betreffenden ausländischen Steuerbehörden weitergeleitet. Diese Meldung betrifft alle Kunden (natürliche Personen, juristische Personen), die in einem CRS-teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind.
 
Meldepflichtige Daten:

  • Name und Adresse des/der Kontoinhaber(s)
  • Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) (TIN)
  • Geburtsdatum und -ort
  • Konto-/Depotnummern(n) – Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft
  • Kontosalden/-werte zum Jahresende oder die Auflösung des Kontos
  • Kapitalerträge und andere Erträge aus den Vermögenswerten auf dem Konto/Depot und Veräußerungserlöse

 

Was bedeutet das für mich als Kunde?
Wenn Sie ein neues Konto oder Depot eröffnen, ist die einmalige Abgabe einer Selbstauskunft zur Bestätigung Ihrer(n) steuerlichen Ansässigkeit(en) sowie der entsprechenden Steueridentifikationsnummer(n) verpflichtend.
 
Ohne Selbstauskunft darf kein Konto eröffnet werden. Bei einer Änderung der steuerlichen Ansässigkeit, ist der Kunde verpflichtet sein Kreditinstitut zu informieren.
 
Wo bin ich steuerlich ansässig?
Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates. Anhaltspunkte sind dabei Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt oder bei Rechtsträgern der Sitz der Gesellschaft und/oder der Geschäftsleitung. Es ist möglich, in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig zu sein, etwa bei Bestehen mehrere Wohnsitze. Teilweise bestehen für solche Fälle zwischen den verschiedenen Staaten auch so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, aus den sich ggf. ableiten lässt, in welchem Staat oder in welchen Staaten eine Person als steuerlich ansässig gilt. Bestehen Zweifel über die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) wird jedenfalls die Abklärung durch einen Steuerberater empfohlen.

Stand: 01.03.2020

Besteuerung von Zinserträgen bei beschränkter Steuerpflicht (BeSt-KESt)

Das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 regelt die beschränkte Steuerpflicht auf österreichische Zinsen.
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die in Österreich weder ihren Wohnsitz, Sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der BeSt-KESt auf österreichische Zinserträge.

Der Steuersatz bei Zinszahlungen aus Einlagen und nicht verbrieften Forderungen beträgt 25 % und bei Zinszahlungen aus Wertpapieren 27,5 %.
 
BeSt-KESt-pflichtige Erträge:

  • Zinserträge aus Einlagen bei österreichischen Kreditinstituten (Spar-, Girokonten, Termin-, Festgelder…)
  • Zinszahlungen von Wertpapieren von österreichischen Emittenten (Anleihen)
  • Zinsen, die in Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen von Investmentfonds enthalten sind, wenn der Fonds mehr als 15% seines Vermögens in österreichische zinstragende Wertpapiere anlegt.
  • Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Nicht-Meldefonds, in diesem Fall erfolgt eine pauschale BeSt-KESt Besteuerung. Ausschüttungen werden auf Basis des gesamten Ausschüttungsbetrags besteuert. Die Basis für ausschüttungsgleiche Erträge sind 6% des Rücknahmepreises jeweils per 31.12. Bei einer Veräußerung oder bei einem steuerpflichtigen Depotübertrag wird ein Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonats des laufenden Kalenderjahres herangezogen.

 

Ausnahmen vom BeSt-KESt Abzug:

Zinsen die von natürlichen Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem der automatische Informationsaustausch (AIA)*) in Kraft ist, unterliegen nicht dem BeSt-KESt Abzug in Österreich.

Hierzu ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung im Original und von der Steuerverwaltung des jeweiligen Ansässigkeitsstaates unterzeichnet, notwendig.

Das Formular für die Ansässigkeitsbescheinigung „ZS-QU1“ kann von der Homepage des BMF heruntergeladen werden (bmf.gv.at). Die vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt grundsätzlich 5 Jahre und ist danach neu vorzulegen.

*) Der automatische Informationsaustausch (AIA) erfolgt mit den EU-Mitgliedsstaaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten. Dadurch sind österreichische Finanzinstitute zur Übermittlung von Kontodaten an das Finanzamt verpflichtet. Diese Daten werden in weiterer Folge an ausländische Steuerbehörden im Rahmen der Common Reporting Standards weitergeleitet.

Eine Liste der Drittstaaten, die von der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen ausgenommen sind, ist unter § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten ersichtlich.

Verordnung zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten

Stand: 01.03.2020

Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre sind alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz als begünstigte Wirtschaftsgüter geeignet, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
 
Generelle Informationen zum Gewinnfreibetrag bzgl. Anspruchsberechtigte, Höhe, körperliche Wirtschaftsgüter des begünstigten Anlagevermögens, Ausnahmen, etc. entnehmen Sie bitte der Information des USP und § 10 EStG:

 Information Gewinnfreibetrag USP

§ 10 EStG
 
Begünstigtes Anlagevermögen gem. § 10 Abs 3 EStG
Darunter werden neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren verstanden. Diese müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein (§10 Abs 3 Z 1 EStG).
 
Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre sind alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz als begünstigte Wirtschaftsgüter geeignet, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
 
Vor 2017 waren vorübergehend nur Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs 3 Z 4 Einkommensteuergesetz als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag geeignet.

Wie wird der Gewinnfreibetrag geltend gemacht?
Der Grundfreibetrag wird automatisch bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides zuerkannt.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu beantragen. Wirtschaftsgüter und begünstigte Wertpapiere gem. § 14 Abs 7 Z 4 EStG, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind in einem Verzeichnis auszuweisen.
 
Was passiert, wenn das begünstigte Vermögen vor Ablauf von 4 Jahren ausscheidet? § 10 Abs 5
Im Falle des Ausscheidens von begünstigten Wertpapieren unterbleibt insoweit der
gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Eine Ersatzbeschaffung von begünstigten Wertpapieren ist in diesem Fall nicht möglich.

Werden Wertpapiere vorzeitig durch den Emittenten getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung an Stelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung begünstigte Wertpapiere gem. § 14 Abs. 7 Z. 4 EstG angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). In diesen Papieren setzt sich der Lauf der Frist unverändert fort. Derartige Ersatzpapiere sind im Verzeichnis als solche gesondert auszuweisen.
 
Automatischer Verlustausgleich am Wertpapierdepot
Zu beachten ist, dass bei Depots, welche nach Angaben des Anlegers betrieblichen Zwecken dienen, ein automatischer Verlustausgleich durch die Bank nicht durchgeführt werden darf (§ 93 Abs 6 Z 4 lit a EStG).
Es ist daher empfehlenswert, ein separates Depot für jene Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG  zu eröffnen, welche zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages erworben wurde(n).

Stand: 01.03.2020

Liste Fonds gem. §10 EStG.:
Download pdf

Die nachstehenden Informationen beziehen sich auf Anleger mit steuerlicher Ansässigkeit (=Steuerpflicht)  in Österreich.
 
Bei der Auszahlung von Dividenden aus ausländischen Aktien behält der jeweilige Quellenstaat oftmals einen Prozentsatz der Bruttodividende ein und leitet nur den Differenzbetrag, die Nettodividende, an den Anleger weiter. Wird die Dividende auf ein Inlandsdepot ausbezahlt, welches der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegt, werden zusätzlich 12,5 % KESt vom Bruttobetrag der Dividende abgezogen.
 
Laut den Doppelbesteuerungsabkommen, die Österreich mit praktisch allen in Frage kommenden Staaten abgeschlossen hat, darf der Quellenstaat maximal 15 % der Bruttodividende einbehalten, wenn die Ausschüttung an eine in Österreich steuerlich ansässige Privatperson geht. Österreich rechnet diese 15 % bei Abzug der Kapitalertragsteuer automatisch an und hebt daher nur noch 12,5 % zusätzlich ein. (Auslands-KESt Verordnung §1 Abs. 

 Österreichisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Somit sind die ausländischen Dividenden aus österreichischer Sicht korrekt ertragsbesteuert und müssen grundsätzlich nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden. In der Praxis wird im Ausland jedoch oft ein viel höherer Prozentsatz an Quellensteuer einbehalten. Den über die anrechenbaren 15 % der Bruttodividende hinausgehende Betrag kann der Anleger bei der ausländischen Steuerbehörde zurückfordern.

Rückforderung
Einen etwaigen Rückforderungsanspruch kann der Anleger nur selbsttätig über die Steuerbehörde  im jeweiligen Quellenstaat geltend machen. Je nach Land beträgt die Frist zwei bis fünf Jahre, um einen etwaigen Anspruch geltend zu machen. Die entsprechenden Formulare sind auf den Seiten des Finanzministeriums des jeweiligen Staates zu finden.

Quellensteuerformulare BMF
 
In den meisten Fällen ist als Nachweis der Beleg der Dividendenzahlung erforderlich. Gerne fordern wir diese für unsere Kunden  bei der jeweiligen Lagerstelle des Wertpapiers an. Zu beachten ist, dass hier seitens der Lagerstellen Spesen mindestens EUR 35,00 zzgl. USt pro Wertpapierposition und pro Zahlungstermin verrechnet werden.

Abzug der Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne bei Realisierung von Neubeständen

Seit 1. April 2012 müssen Banken auf realisierte Kursgewinne Kapitalertragsteuer (seit 01.01.2016: 27,5 % KESt) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Betroffen davon sind alle österreichischen Privatanleger, die Wertpapiere aus ihrem Neubestand mit Gewinn verkaufen. Als Neubestände gelten Aktien und Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden sowie sonstige Wertpapiere und verbriefte Derivate, die nach dem 31.03.2012 entgeltlich erworben wurden.

 

Verlustausgleich

Der Verlustausgleich wird von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft automatisch vorgenommen. Eine steuerliche Veranlagung ist nicht erforderlich (Einkommensteuererklärung).

Der Verlustausgleich wird unter Berücksichtigung sämtlicher Depots, die der Steuerpflichtige bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft unterhält, taggleich durchgeführt. Voraussetzung sind Einzelinhaberdepots, die im Privatvermögen gehalten werden. Von der Verlustverrechnung durch die Bank ausgenommen sind Depots, die betrieblichen Zwecken dienen, Depots, die treuhändig gehalten werden und Gemeinschaftsdepots.
 
Verluste aus Wertpapiertransaktionen werden gegen Kursgewinne (nur bei Wertpapier-Neubeständen!) und Wertpapiererträge gegengerechnet. Die KESt-Gutschrift erfolgt bis zur maximalen Höhe der im Kalenderjahr bereits einbehaltenen KESt.
 
Was wird im Verlustausgleich berücksichtigt:

  • Kursgewinne aus „Wertpapier-Neubeständen“
  • Dividendenzahlungen von Aktien „Neu- und Altbeständen“
  • Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Immobilien- und Investmentfonds „Neu- und Altbeständen“
  • Kuponzahlungen aus „Anleihe-Neubeständen“

 
Einzelinhaberdepots:
Die Verlustaufrollung erfolgt für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Privatanleger für sämtliche Einzelinhaberdepots eines Anlegers. Verfügt ein Anleger über mehrere Wertpapierdepots, erfolgt die Gutschrift auf das am längsten bestehende Verrechnungskonto.
 
Als Einzelinhaber eines oder mehrerer Wertpapierdepots bei der easybank erhalten Sie jährlich eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gem. § 96 Abs. 4 EStG. Diese Bescheinigung wird Ende März des Folgejahres erstellt und bis Mitte April entweder per Post zugesendet oder beim Konto/Depot hinterlegt (je nach Einstellung der Postzustellung für das Konto/Depot).
 
In dieser Bescheinigung sind die pro Kalenderjahr erzielten Kursgewinne und Kursverluste, die bezogenen Erträge sowie die insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigten negativen Einkünfte und die erteilte Gutschrift ersichtlich.
 
Wenn ein Anleger Wertpapierdepots bei mehreren Banken unterhält, ist die Bescheinigung über den Verlustausgleich gem. § 96 Abs. 4 EStG erforderlich, damit gegebenenfalls eine Verrechnung von nicht ausgeglichenen Verlusten bei einem Kreditinstitut mit rückerstattungsfähigen KESt-Abzügen bei einem anderen Kreditinstitut im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eines Anlegers eingefordert werden kann.
 
Gemeinschaftsdepots:
Der automatische Verlustausgleich durch die Bank ist gem. § 93 Abs. 6 Z. 4 lit. d für Depots mit mehreren Depotinhabern gesetzlich ausgeschlossen. Bei Gemeinschaftsdepots kann der Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Depotinhaber erfolgen. Eine Übersicht über die erzielten Kursgewinne und Kursverluste und über die bezogenen Erträge senden wir gerne auf Wunsch per Post zu (Spesen 10,00 EUR zzgl. USt. für die Übersicht über die erzielten Kursgewinne und Kursverluste und über die bezogenen Erträge bei Gemeinschaftsdepots).

Stand: 01.03.2020
 
Für die Einkommensteuererklärung wird das Formular E1 und für die Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird das Formular E1kv benötigt:

Formulardatenbank BMF

Wichtige Informationen zum KESt-Status-Bericht betreffend Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne

Wertpapier Altbestand: Aktien und Investmentfonds mit Kaufdatum bis zum 31.12.2010 und sonstige Wertpapiere und verbriefte Derivate mit Kaufdatum bis zum 31.03.2012 unterliegen nicht der KESt auf Kursgewinne gem. § 27 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG).
 
Wertpapier Neubestand: Realisierte Wertsteigerungen aus Aktien und Investmentfonds ab dem Kaufdatum 01.01.2011 unterliegen gem. § 27 Abs 3 EStG der KESt auf Kursgewinne. Realisierte Wertsteigerungen aus sonstigen Wertpapieren und verbrieften Derivaten ab dem Kaufdatum 01.04.2012 unterliegen gem. § 27 Abs 3 EStG der KESt auf Kursgewinne. Zu den Wertpapier Neubeständen zählen auch Wertpapiere, die ab diesem Datum ohne Nachweis der Anschaffungsdaten oder ohne Nachweis eines unentgeltlichen Erwerbs eingeliefert wurden.
 
Bei Teilverkäufen zu beachten: Bei der Orderaufgabe ist bei gemischten Beständen (Alt- und Neubestand) in der Ordermaske auszuwählen, ob „bevorzugt Altbestand“ oder „bevorzugt Neubestand“ verkauft werden sollte - ohne Auswahl wird der Verkauf mit dem Steuerzusatz „bevorzugt Neubestand“ durchgeführt. Neubestand, der sich aus mehreren Steuertöpfen zusammensetzt, wird in folgender Reihenfolge verkauft: unsauberer Neubestand - Neubestand ohne Kurs - sauberer Neubestand.
 
Sauberer Topf: Tatsächliche steuerliche Anschaffungskosten sind dem Kreditinstitut bekannt.
 
Berechnung der KESt auf Kursgewinne gem. §27a Abs 4 EStG. Bemessungsgrundlage für KESt auf Kursgewinne ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und dem steuerlichen Einstandskurswert.

Im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sowie im Falle des Verlustes des Besteuerungsrechts (§27 Abs. 6 Z 1 lit. b) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens und dem steuerlichen Einstandskurswert die Basis zur Berechnung der KESt auf den Kursgewinn. Bei Veräußerung werden Kursgewinne und -verluste beim automatischen Verlustausgleich durch die Bank gem. §93 Abs. 6 EStG berücksichtigt.
 
Unsauberer Topf: Tatsächlich steuerliche Anschaffungskosten sind dem depotführenden Institut nicht bekannt.

Berechnung der KESt gem. §93 Abs. 4 EStG. Bemessungsgrundlage für die KESt: Steuerlicher Anschaffungswert ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat. Als Anschaffungszeitpunkt ist vom 01.01.2011 (für Aktien und Investmentfonds) bzw. vom 01.04.2012 (für sonstige Wertpapiere und Derivate) auszugehen. Bei Emissionen nach diesem Zeitpunkt ist der Emissionszeitpunkt der fiktive Anschaffungswert.
 
Es ist zumindest der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen. Berechnung gem. §93 Abs. 4 EStG löst einen Veranlagungsfall aus, Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung. Keine Berücksichtigung der Kursgewinne und -verluste beim automatischen Verlustausgleich durch die Bank.
 
Topf ohne Kurs: Zum Zeitpunkt des Depotzuganges sind keine Anschaffungskosten bekannt und es ist kein Kurswert vorhanden.
 
Berechnung der KESt gem. §93 Abs. 4 EStG. Zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Entnahme aus dem Depot wird der halbe Wert des Verkaufserlöses oder des gemeinen Werts zum Entnahmezeitpunkt als Anschaffungskosten angenommen. Ist weder zum Zeitpunkt der Einlage noch der Entnahme ein Kurswert vorhanden, ist keine KESt auf Kursgewinne zu berechnen. Keine Berücksichtigung der Kursgewinne und -verluste beim automatischen Verlustausgleich durch die Bank.

Stand: 01.03.2020

Rechenbeispiel für einen laufenden automatischen Verlustausgleich während eines Kalenderjahres:

 8. Feb

 500,00

EURDividendenertrag Aktie "Altbestand"
 

137,50

EURKESt-Abzug
15. Feb

1.000,00

EURKursgewinn bei Verkauf "Neubestand"
 

275,00

EURKESt-Abzug
25. Apr

2.000,00

EURKursverlust bei Verkauf Optionsschein "Neubestand"
 

412,50

EURKESt-Gutschrift
 

137,50

EURwerden im Verlusttopf vorgetragen
12. Dez

3.000,00

EURKuponzahlung Anleihe "Neubestand"
 

275,00

EURKESt-Pflicht
 

137,50

EURaus dem Verlusttopf
 

137,50

EURKESt-Abzug


Im Veranlagungsjahr ergibt sich ein zu zahlender KESt-Betrag von 687,50 Euro. Durch den realisierten Verlust vom 25.April verringert sich der zu zahlende KESt-Betrag auf 137,50 Euro.
 
Ein automatischer Verlustausgleich durch das Kreditinstitut zwischen Depots bei verschiedenen Kreditinstituten ist gesetzlich nicht möglich. Eine Verlustverrechnung von Depots bei verschiedenen Banken ist nur im Wege der Veranlagung (Einkommensteuererklärung) möglich.

FAQ

Kursgewinnsteuer

Die KESt auf Kursgewinne betrifft alle in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanleger. Ausgenommen sind Firmendepots mit Abgabe einer KESt-Freistellungserklärung und Privatdepots mit Abgabe einer Wohnsitzerklärung.

Aktien und Investmentfonds mit Kaufdatum ab 01.01.2011. Sonstige Wertpapiere (z.B. Anleihen) und verbriefte Derivate (z.B. Zertifikate und Optionsscheine), die ab 01.04.2012 entgeltlich erworben wurden.

Nicht verbriefte Derivate (zB. Futures, CFDs, FOREX) unterliegen gem. § 27a Abs. 2 Zi 7 nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5% und es erfolgt daher kein KESt-Abzug durch das Kreditinstitut. Nicht verbriefte Derivate sind vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung mit dem persönlichen progressiven Tarifsteuersatz zu versteuern.
 

Wie ist die steuerliche Behandlung von Gold?

Physische Edelmetalle (z.B. Gold, Silber) fallen nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nicht der KESt auf Kursgewinne.

Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist (Behaltedauer kleiner 1 Jahr) unterliegen der Spekulationsbesteuerung gem. § 31 EStG; Kursgewinne mit einer Behaltedauer größer 1 Jahr sind steuerfrei. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen. Es erfolgt kein Steuerabzug durch das Kreditinstitut. Die Besteuerung ist vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung durchzuführen. Ein Verlustausgleich ist nur innerhalb von Spekulationseinkünften und nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich.

Alle Aktien, Investmentfonds und Immobilienfonds, die vor 01.01.2011 entgeltlich erworben wurden und alle sonstigen Wertpapiere und verbrieften Derivate, die vor 01.04.2012 entgeltlich erworben wurden, gelten als Wertpapier-Altbestand und Kursgewinne unterliegen nicht dem KESt-Abzug durch das Kreditinstitut.

Bei sonstigen Wertpapieren und verbrieften Derivaten sind die Übergangsbestimmungen für Käufe zwischen 01.10.2011 und 31.03.2012 bezüglich der steuerlichen Behandlung zu beachten.

Bei der Orderaufgabe hat bei Teilverkäufen von gemischten Wertpapierbeständen (Alt- und Neubestand einer ISIN) der Anleger in allen Trading-Applikationen die Möglichkeit, in der Ordermaske unter „Steuerzusatz“ auszuwählen, ob „bevorzugt Altbestand“ oder „bevorzugt Neubestand“ verkauft werden sollte. Trifft der Anleger keine Auswahl, wird der Verkauf „bevorzugt Neubestand“ durchgeführt. Sind von Wertpapier-Neubeständen einer ISIN verschiedene Steuertöpfe vorhanden, erfolgt der Verkauf von Neubeständen in folgender Reihenfolge:

  • Neubestand / unsauberer Steuertopf
  • Neubestand / Ohne Kurswert
  • Neubestand / sauberer Steuertopf

Im Portal kann der KESt-Status-Bericht aufgerufen werden. Der KESt-Status-Bericht ist in der Depotübersicht mittels Push-Button mit den aktuellen Daten jederzeit abruf- und speicherbar und kann ebenso ausgedruckt werden. Im KESt-Status-Bericht werden folgende Informationen je Wertpapier angezeigt: 

  • Bestand/Steuertopf: Hinweis, ob es sich um einen Alt- oder Neubestand handelt.
  • Beim „Altbestand“ findet sich kein steuerlicher Einstandskurs (nur der aktuelle Kurswert wird angezeigt), da beim Verkauf keine KESt auf Kursgewinne anfällt.
  • Beim „Neubestand“ ist der jeweilige Steuertopf angeführt.
  • Bei in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Anlegern und bei Firmen mit einer KESTBefreiungserklärung ist dieser Bericht nicht befüllt, da keine KESt-Pflicht besteht.
  • „Altbestand“: kein KESt-Abzug auf Kursgewinne, daher wird kein steuerlicher Einstandskurs angezeigt.
  • „Neubestand / sauberer Steuertopf“: Neubestand mit korrekten steuerlichen Einstandskursen. Bei Verkauf Endbesteuerungswirkung und Einfließen in den automatischen Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft. Wertpapiere, die mit dem „gemeinen Wert per 01.04.2012“ bewertet wurden, sind ebenfalls im sauberen Steuertopf.
  • „Neubestand / unsauberer Steuertopf“: Neubestand, bei dem die steuerlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten erfolgt pauschal gem. § 93 Abs. 4 EStG. Bei Verkauf keine Endbesteuerungswirkung und keine Berücksichtigung beim automatischen Verlustausgleich durch die Bank.
  • Neubestand / „Topf ohne Kurs“: Neubestand, bei dem zum Zeitpunkt der Einlieferung des Übertrages die Anschaffungskosten nicht weitergegeben wurden und zum Einlieferungszeitpunkt kein Kurs- oder Handelswert vorhanden ist. Bei Verkauf keine Endbesteuerungswirkung; kein Einfließen in den Verlustausgleich durch die Bank.

Käufe und sonstige Depoteingänge (z.B. Wertpapierüberträge) zwischen 01.01.2011 und 01.04.2012 werden mit dem gemeinen Wert zum 30.03.2012 bewertet.

Der sogenannte „gemeine Wert“ wurde einmalig zum 01.04.2012 gem. Verordnungsermächtigung vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt. Der gemeine Wert ist der Marktkurs zum 30.03.2012. Diese einmalig zum 01.04.2012 pauschal mit dem gemeinen Wert ermittelten Anschaffungskosten fließen in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die KESt auf Kursgewinne ein. Sie sind endbesteuert und werden beim Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berücksichtigt (sauberer Steuertopf).

Der Anleger hat die Möglichkeit, bei Veräußerung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung seine tatsächlichen nachgewiesenen Anschaffungskosten geltend zu machen.

  • Steuerliche Anschaffungskosten sind ohne Kaufspesen und Gebühren. 
  • Die Berechnung der steuerlichen Anschaffungskosten erfolgt stets in Euro bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge von Wertpapieren und verbrieften Derivaten mit derselben Wertpapierkennnummer ist der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen. 
  • Bestandstrennende Merkmale, wie z.B. unterschiedliche Lagerstellen, werden nicht berücksichtigt.
  • Bei der Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises werden die Anschaffungskosten addiert und durch die Gesamtstückzahl der gekauften Wertpapiere dividiert.
  • Teilverkäufe verändern die steuerlichen Anschaffungskosten nicht.
  • Der KESt-Abzug hat Endbesteuerungswirkung und Kursgewinne und -verluste werden beim Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden Wertpapiere, deren Anschaffungskosten dem Kreditinstitut nicht bekannt sind (z.B. durch Depotübertrag ohne Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten). Hier erfolgt eine pauschale Ermittlung der Anschaffungskosten gem. § 93 Abs. 4 EStG. Diese fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein; es besteht keine Endbesteuerungswirkung und diese Wertpapiere (unsauberer Steuertopf) können nicht im Verlustausgleich durch easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berücksichtigt werden (siehe Informationen „Steuertöpfe).

Pauschale Anschaffungskosten werden ermittelt, wenn bei Depotzugang durch Wertpapierübertrag oder durch Einbringung von physischen Wertpapieren die tatsächlichen oder die steuerlichen Anschaffungskosten dem übernehmenden Kreditinstitut nicht nachgewiesen werden.

Ebenso werden Anschaffungskosten pauschal ermittelt, wenn bei der Depotentnahme oder beim Wertpapierübertrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Depot kein Kurswert vorhanden ist.

Pauschal angesetzte Anschaffungskosten haben keine Endbesteuerungswirkung und werden im Verlustausgleich durch die Bank nicht berücksichtigt. Der Anleger kann die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen seiner Veranlagung nachweisen.

Ausnahmefall: Zu einer pauschalen Ermittlung der Anschaffungskosten kann es nur bei Depotüberträgen oder physischen Einlieferungen kommen und dies nur, wenn die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen oder übermittelt werden.

Die Anschaffungskosten sind nicht bekannt:

  • Gemeiner Wert (= aktueller Kurs) zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Depoteinlage und dem 01.01.2011 vergangenen Monat. Der 01.01.2011 dient als Basis für Aktien, Investment- und Immobilienfonds; der 01.04.2012 dient als Basis für sonstige Wertpapiere und verbriefte Derivate. Mindestens anzusetzen ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage.
  • Beispiel: A legt am 15.10.2012 eine Aktie mit unbekannten Anschaffungskosten auf sein Depot ein. Der gemeine Wert (= aktueller Kurs) zum Zeitpunkt der Depoteinlage ist 100 Euro. Als Anschaffungszeitpunkt wird der 01.01.2011 angenommen. (21 Monate Behaltedauer; daher Reduzierung der pauschalen Anschaffungskosten um 10,5%). Die pauschal ermittelten Anschaffungskosten betragen 89,50 Euro.

Die Anschaffungskosten sind nicht bekannt und es ist kein Kurswert bei Depotzugang vorhanden:

  • Sind bei Depotzugang die Anschaffungskosten nicht bekannt und es ist kein Kurs- oder Handelswert vorhanden, können bei Depotzugang keine Anschaffungskosten errechnet werden. Beim Verkauf erfolgt ein Abzug der KESt auf Kursgewinne in Höhe von 27,5% des halben gemeinen Wertes zum Zeitpunkt des Verkaufes oder sonstigen Ausscheidens aus dem Depot ohne Nachweis einer Schenkung.
  • Die Anschaffungskosten sind bekannt und es ist kein Kurswert bei Depotabgang vorhanden:
  • Bei Depotzugang sind die tatsächlichen Anschaffungskosten bekannt oder sie wurden nach § 93 ABs 4 EStG ermittelt. Bei Depotentnahme wird das Wertpapier nicht mehr gehandelt und der gemeine Wert kann nicht festgestellt werden. Der gemeine Wert wird mit den doppelten Anschaffungskosten angenommen.

Die Anschaffungskosten sind nicht bekannt und es ist kein Kurswert bei Depotabgang vorhanden:

  • Bei Depotzugang waren die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt und beim Depotabgang wird das Wertpapier nicht gehandelt. Bei Depotentnahme beträgt die Bemessungsgrundlage Null, daher kein KESt-Abzug. Bei pauschal ermittelten Anschaffungskosten ist die Steuerabgeltungswirkung ausgeschlossen. Ebenso sind pauschal ermittelte Anschaffungskosten vom Verlustausgleich durch das Kreditinstitut ausgenommen.


Bei Überträgen ist daher immer auf ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare zu achten.

Die Entnahme oder das sonstige Ausscheiden aus dem Depot gilt gem. § 27 Abs 6 EStG als Veräußerung (Abzug der KESt auf Kursgewinne).

Eine Ausnahme bildet der Auftrag zur Übermittlung der Anschaffungskosten bzw. der Nachweis einer unentgeltlichen Übertragung. Daher ist beim Auftrag zum Wertpapierübertrag zu easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu beachten, dass an das abgebende Institut auch der Auftrag erteilt wird, die Anschaffungskosten zu übermitteln. Bei Weitergabe der Anschaffungskosten bei Eigenübertrag oder bei Schenkung erfolgt beim abgebenden Kreditinstitut kein Abzug der KESt auf Kursgewinne bei Neubeständen; Altbestände bleiben erhalten und die ursprünglichen Anschaffungskosten werden beim übernehmenden Kreditinstitut fortgeführt.

Das Formular zum Wertpapierübertrag ist entsprechend auszufüllen.

Bei Einzelinhaberdepots werden sämtliche Depots eines Depotinhabers bei easybank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Verlustausgleich berücksichtigt. Treuhanddepots, Depots im Betriebsvermögen und Gemeinschaftsdepots sind vom automatischen Verlustausgleich durch das Kreditinstitut ausgenommen.

  • Realisierte Kursgewinne und -verluste von Wertpapier-Neubeständen (sauberer Steuertopf)
  • Dividendenzahlungen aus Aktien (Alt- und Neubestand); bezogen ab 01.04.2012 (alle Steuertöpfe)
  • Ausschüttungsgleiche Erträge von Investmentfonds (Alt- und Neubestand) mit Ausnahme der Altbestand-Anleihen-Kuponzahlungen auf Fondsebene; bezogen ab 01.04.2012 (alle Steuertöpfe)
  • Kuponzahlungen aus Anleihen (Neubestand); bezogen ab 01.04.2012 (alle Steuertöpfe)

Der Verlustausgleich kann nur je Kalenderjahr erfolgen. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht erlaubt.

Seit 01.01.2013 erfolgt ein laufender Verlustausgleich durch die Bank.

Die Verlustaufrollung wird nach jeder Abrechnung durchgeführt und die daraus resultierenden KESt-Gutschriften laufend nach jeder Abrechnung am Verrechnungskonto gutgeschrieben. Die Verlustaufrollung erfolgt für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Privatanleger für sämtliche Einzelinhaberdepots eines Anlegers.

Einzelinhaberdepots bei verschiedenen Banken:

Die Bescheinigung über den Verlustausgleich gem. § 96 Abs. 4 EStG wird jährlich nach Ende des ersten Quartals des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr ausgestellt und dem Anleger per Post zugesendet bzw. im Schließfach des Kontos/Depots hinterlegt. Wenn ein Anleger Wertpapierdepots bei mehreren Banken unterhält, ist die Bescheinigung über den Verlustausgleich gem. § 96 Abs. 4 EStG erforderlich, damit gegebenenfalls eine Verrechnung von nicht ausgeglichenen Verlusten bei einem Kreditinstitut mit rückerstattungsfähigen KESt-Abzügen bei einem anderen Kreditinstitut im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Anlegers eingefordert werden kann.

 

Gemeinschaftsdepots:

Der automatische Verlustausgleich durch die Bank ist gem. § 93 Abs. 6 Z. 4 lit. d für Depots mit mehreren Depotinhabern gesetzlich ausgeschlossen. Bei Gemeinschaftsdepots kann der Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Anleger erfolgen. Eine Übersicht über die erzielten Kursgewinne und Kursverluste und über die bezogenen Erträge senden wir gerne auf Wunsch per Post zu (Spesen 10,00 Euro zzgl. USt. für die Übersicht über die erzielten Kursgewinne und Kursverluste und über die bezogenen Erträge bei Gemeinschaftsdepots).