Steuereinfaches Depot

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Ihr steuereinfaches Depot 

Wir übernehmen für Sie:
 

  • KESt-Abzug bei Wertpapiertransaktionen wie Ausschüttungen, Kuponzahlungen, Fondserträgen und Verkäufen
  • Automatischer, optimierter Verlustausgleich im Fall von realisierten Verlusten mit den dafür berechtigten Erträgen/Gewinnen

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Risikohinweis: Veranlagungen in Wertpapiere bergen neben Chancen auch Risiken.

Dein easy Wertpapierdepot

Wie funktioniert das und was wird berücksichtigt?

  • Der KESt-Betrag wird basierend auf den Bruttoeinkünften/-verlusten (Bemessungsgrundlagen) unter Berücksichtigung anrechenbarer Quellensteuer berechnet.
  • Beim Verlustausgleich wird der KESt-Prozentsatz der Einkünfte angewendet, wobei stets der höchstmögliche KESt-Prozentsatz verfügbarer Einkünfte genutzt wird.
  • Laufende Optimierungen stellen sicher, dass bisher nicht verwertbare KESt-Differenzen mit Einkünften höherer KESt-Belastung verrechnet und stets im höchstmöglichen Ausmaß erstattet werden. Dadurch ist bei jeder Transaktion sichergestellt, dass die KEST im höchstmöglichen Ausmaß automatisch gutgeschrieben wird.
  • Der Verlustausgleich gilt nur für Einkünfte und Verluste aus Kapitalvermögen eines Kalenderjahres und kann nicht auf Folgejahre übertragen werden.
  • Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots sowie Depots in Verlassenschaft oder Treuhandschaft sind vom automatischen Verlustausgleich ausgeschlossen. In diesen Fällen kann der Verlustausgleich anhand des jährlich bereitgestellten Steuerreportings über das jeweilige Finanzamt durch den Kunden erfolgen, auch zwischen Depots verschiedener Banken.

Abrechnungsbeispiele

1. Abrechnungsbeispiel: 20. April

Einkünfte ohne Quellensteuer (Kursgewinn/Dividende/Ausschüttung/Thesaurierung) mit KESt-Prozentsatz 27,5%:

Bruttokursgewinn aus Veräußerung (Bemessungsgrundlage): 300 Euro

KESt-Belastung: 82,50 Euro
 

Zum Abrechnungsbeispiel

2. Abrechnungsbeispiel: 06. Mai

Einkünfte mit Quellensteueranteil (Dividende/Ausschüttung/Thesaurierung) mit KESt-Prozentsatz 12,5%:

Bruttoertrag (Bemessungsgrundlage): 100 Euro

KESt-Belastung: 12,50 Euro
 
 

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3. Abrechnungsbeispiel: 15. Juni

Kursverlust (potenzielle maximale KESt-Gutschrift 27,5%)

Bruttokursverlust aus Veräußerung (Bemessungsgrundlage): 350 Euro

KESt-Gutschrift aus Verlustausgleich: 88,75 Euro

Nicht verwertete KESt aus bisherigen Verlustausgleichen: 7,50 Euro
 
 

Zum Abrechnungsbeispiel 
Zum Beispiel der Verlustausgleichsabrechnung

4. Abrechnungsbeispiel: 11. Juli

Einkünfte (Kursgewinn/Dividende/Ausschüttung/Thesaurierung) ohne Quellensteuer mit KESt-Prozentsatz 27,5%:

Bruttoertrag (Bemessungsgrundlage): 140 Euro

KESt-Belastung: 38,50 Euro

KESt-Gutschrift aus Optimierung bisheriger Verlustausgleiche: 7,50 Euro
 

Zum Abrechnungsbeispiel 
Zum Beispiel der Verlustausgleichsabrechnung

Weitere Informationen zum steuereinfachen Depot
 

20. April - KESt-Abfuhr: 27,5% KESt vom Bruttogewinn à 82,50 Euro
 

06. Mai - KESt-Abfuhr unter Berücksichtigung der Quellensteuer: 12,5% KESt (15% der Quellensteuer werden hier angerechnet) vom Bruttoertrag à 12,50 Euro
 

15. Juni - Verlustausgleich mit verfügbaren Einkünften mit höchstmöglichen KESt-Sätzen unter Berücksichtigung der anrechenbaren Quellensteuer 

  • 1. Teil Bruttoverlust 300 Euro wird mit Bruttogewinn 300 Euro (27,5% KESt) gegengerechnet = 82,50 Euro
  • 2. Teil Bruttoverlust 50 Euro wird mit Bruttoertrag 50 Euro (12,5% KESt) gegengerechnet = 6,25 Euro
  • Nicht verwertete KESt aus bisherigen Verlustausgleichen ergeben sich aus dem 2. Teil. Der Betrag wird aus der Differenz des angewendeten KESt-Satzes zu 27,5% à 50 x 15% (27,5% - 12,5%) = 7,50 Euro
     

11. Juli - Einkünfte mit niedrigerem Quellensteueranteil (höheren KESt-Satz) führen zu einer Neubewertung bisheriger Verlustausgleiche und einer KESt-Gutschrift nicht verwerteter KESt-Differenzen 

  • Bisheriger Verlustausgleich von Verlusten 50 Euro mit Einkünften mit 12,5% KESt-Satz können nun durch die neuen Einkünfte mit KESt-Satz 27,5% optimiert werden.
  • Optimierung des bisherigen Verlustausgleichs mit 12,5% auf 27,5%
  • KESt-Gutschrift der Differenz à 15% - 7,50 Euro

KESt-Status-Bericht

Der KESt-Status-Bericht bietet eine Übersicht Ihrer aktuellen Steuertöpfe und der steuerrelevanten Daten Ihres Depotbestandes. Sie können diesen im Wertpapierportal unter „Berichte & Belege“ – „KESt-Status-Bericht“. Weiters werden im Bericht nachfolgende Begriffserklärungen erläutert.

eBanking

Die Übersicht Ihrer Steuertöpfe können Sie im eBanking unter „Wertpapier“ – „Depotansicht“ aufrufen. Unter dem Punkt „Hilfe“ werden nachfolgende Begriffserklärungen erläutert. Alternativ können Sie diesen Punkt mit der Schaltfläche „Kontodetails“ Ihres Depots in der Finanzübersicht öffnen.

Dieser Bericht stellt den aktuellen Stand des Verlustausgleichs des laufenden Kalenderjahres dar. Die Reihung im Verlustausgleich erfolgt in absteigender Reihenfolge des Prozentsatzes der einbehaltenen KESt. Die Verlustverrechnung erfolgt auf Basis der Verrechnung von Bemessungsgrundlagen.

Künftige Transaktionen können zu einer neuen Reihung der Einkünfte und Neuberechnung des Verlustausgleichs führen.

 

Einkünfteüberhang aktuell – Spalte „Bemessungsgrundlage“: Summe der realisierten Wertsteigerungen und Erträge, die im Rahmen des Verlustausgleichs noch nicht geltend gemacht wurden. Eine nach Prozentsätzen der KESt zusammengefasste Darstellung der realisierten Transaktionen findet sich in „Übersicht Verlustausgleich in EUR“ in Spalte „Einkünfteüberhang“ dargestellt

 

Einkünfteüberhang – Spalte „KESt“: KESt-Betrag der sich aus der positiven Bemessungsgrundlage ergibt. Eine nach Prozentsätzen der KESt zusammengefasste Darstellung findet sich in „Übersicht Verlustausgleich in EUR“ in Spalte „KESt“.

 

Verlustüberhang aktuell – Spalte „Bemessungsgrundlage“: Summe der realisierten Verluste die im Rahmen des Verlustausgleichs noch nicht geltend gemacht wurden.

 

Potenzielle maximale KESt-Gutschrift aus noch nicht verrechnetem Verlustüberhang (27,5% des Verlustüberhanges) – Spalte „KESt“: Ist jener fiktive KESt-Betrag, der künftig noch im Rahmen des Verlustausgleichs im laufenden Kalenderjahr zur Verfügung steht. Bei künftig realisierten Wertsteigerungen und zugeflossenen Erträgen können KESt-Beträge maximal in diesem Gegenwert im Rahmen des Verlustausgleichs wieder gutgeschrieben werden.

 

Durch Verlustausgleich aktuell nicht verwertete KESt - Spalte „KESt“: Wurden realisierte Verluste mit positiven Einkünften mit einem KESt-Satz geringer als 27,5% verrechnet, verbleibt die Differenz auf 27,5% als „Durch Verlustausgleich aktuell nicht verwertete KESt“ bestehen. Besteht kein „Verlustüberhang aktuell“ und werden positive Einkünfte mit einem höheren prozentuellen KESt-Betrag erzielt, werden diese in der Verlustverrechnung höher gereiht und die daraus resultierende KESt-Differenz erstattet.

Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der Beträge in der Spalte „Verluste“ mit der Differenz des entsprechenden KESt-Satzes „Reihung KESt-Satz aggregiert“ zu 27,5%.

Berücksichtigt werden:

  • Kursgewinne und -verluste aus sauberen Neubeständen
  • Dividenden, Kuponzinsen und Fondsausschüttungen aus Neubestand
  • Dividenden und Fondsausschüttungen aus Altbestand

 

Berücksichtigt werden nicht:

  • Kursgewinne und -verluste aus unsauberen Neubeständen (gemäß § 93 Abs. 4 EStG)
  • Kursgewinne und -verluste aus Altbeständen
  • Kuponzinsen aus Anleihen Altbestand
  • Zinserträge aus Geldeinlagen (Sparbücher, Sparkonten, Girokonten, Depotverrechnungskonten)

Rechtsdisclaimer: Dies ist eine allgemeine Steuerinformation. Die tatsächliche steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängig. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater. Jede Haftung für diese Inhalte ist ausgeschlossen. Künftige Änderungen sind möglich.

Die dargestellten Angaben stellen keine Empfehlung, Aufforderung oder Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten seitens der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft dar. Ein Anleger soll seine Investitionsentscheidung auf seine individuellen Investitionsziele sowie seine finanzielle Situation abstimmen und je nach persönlichem Ermessen eine unabhängige Finanzberatung in Anspruch nehmen. Bei den vorstehenden Angaben handelt es sich um keine Finanzanalyse und unterliegen diese daher weder den gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen noch dem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko, das auch den gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals bedeuten kann, verbunden. Wert und Rendite einer Anlage können plötzlich und in erheblichem Umfang steigen oder fallen und können nicht garantiert werden. Wertentwicklungen der Vergangenheit stellen keinen verlässlichen Indikator für künftige Wertentwicklungen dar.