MiFID II & MiFIR

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MiFID II & MiFIR


Die überarbeitete Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive, Richtlinie 2014/65/EU) und die dazugehörige Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation, Verordnung (EU) Nr. 600/2014) sind seit 3. Januar 2018 wirksam und regeln die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in einer Vielzahl von Finanzinstrumenten an regulierten Handelsplätzen sowie im over the counter-Handel (OTC).

Was bedeutet das für Kunden,
die Inhaber eines Wertpapierdepots sind?
 

Umfassende Information

Als Kunde profitieren Sie durch die Umsetzung von MiFID II von einem hohen Anlegerschutz und haben somit bei Produktauswahl, Produktinformation (PRIIP-KID’s) und beim Kostenausweis vor Orderaufgabe sowie beim gesammelten, jährlichen Kostenausweis noch mehr Transparenz.

 

Transparente Kommunikation

Telefonische und elektronische Kommunikation wird aufgezeichnet und fünf Jahre archiviert. Im Einzelfall und sofern von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gewünscht auch sieben Jahre. Im Rahmen der Vermögensverwaltung werden Beratungsprotokolle angefertigt. Wir stellen Ihnen auf Anfrage eine vollständige Kopie der Aufzeichnung in einem gängigen Format zeitnah und kostenlos zur Verfügung.
 

Beste Auftragsausführung

Bei der easybank gibt es auch online die Möglichkeit, für bestimmte Finanzprodukte die beste Auftragsausführung auszuwählen (anstatt eines bestimmten Handelsplatzes). Entsprechend der Best Execution Policy und im Sinne des WAG 2018 wird Ihre Order dann im Durchschnitt und unter Berücksichtigung von Kurs, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit, Art und Umfang bestmöglich ausgeführt. Eine Ausführung auf einem bestimmten Handelsplatz (weisungsgebundener Auftrag) ist trotzdem möglich.

MiFID II Allgemein

 

Seit 3.1.2018 können Kunden einen Vorabkostenausweis (einen so genannten ex ante-Beleg) im Orderprozess bei der easybank abrufen. Dieser ex ante-Beleg enthält eine Schätzung sämtlicher Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit beabsichtigen Transaktionen bei der easybank anfallen können. Wir dürfen darauf hinweisen, dass die Kostendarstellung am ex ante-Beleg von den tatsächlich anfallenden Kosten durchaus abweichen kann (Wechselkursschwankungen im Falle von Währungsumrechnungen, nicht abschätzbare Performance, etc.) und verweisen deshalb für eine genaue Kontrolle auf das gültige Konditionenverzeichnis bzw. auf die vereinbarten Gebühren. Die Genauigkeit zur Vorabberechnung der Kosten und Gebühren für alle Finanzprodukte und Handelsplätze wird laufend verbessert. Generische Kostenbelege werden auf der Website der easybank bereitgestellt.


Beispiel eines Kostenausweisess: Download PDF

Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (im Folgenden auch "easybank") ist ein Kreditinstitut gemäß §1 Abs 1 BWG mit Sitz in 1100 Wien, Österreich. Das Kreditinstitut unterliegt den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere dem österreichischen Bankwesengesetzes und dem Wertpapieraufsichtsgesetz, jeweils in der geltenden Fassung.

 

Anschrift:
easybank Service Center
Wiedner Gürtel 11
1100 Wien

 

Weiterführende Informationen:
Telefon: +43 662 2070 - 0, Telefax: +43 662 2070 - 111
E-Mail: brokerage@easybank.at
Internet: www.easybank.at
Rechtsform: Aktiengesellschaft (AG)
Sitz des Unternehmens: Wien (Österreich)
Firmenbuch Nr.: 205340x
Firmengericht: Handelsgericht Wien

 

Zuständige Aufsichtsorgane:
Finanzmarktaufsicht/Bankenaufsicht (FMA)
Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien
Telefon: +43 1 24959 - 0
Telefax: +43 1 24959 - 5499
Internet: www.fma.gv.at

 

Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20
60314 Frankfurt am Main

Naturgemäß kann das Auftreten von Interessenkonflikten im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstitutes nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es können Konflikte zwischen den Interessen unserer Kunden, der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, der mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, oder der BAWAG P.S.K. sowie deren Mitarbeitern und deren persönlichen Interessen entstehen. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betrachtet es als Ziel Interessenkonflikte sowohl in der Bank als auch im Gesamtkonzern zu erkennen, um geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten treffen zu können. Sollten Interessenkonflikte trotz aller organisatorischen und verwaltungstechnischen Vorkehrungen dennoch entstehen, ist es für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft von höchster Priorität diese Konflikte im besten Interesse der Kunden zu lösen. Sollte dies trotz der vielen von der BAWAG P.S.K. getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, dass Kundeninteressen durch einen Interessenkonflikt beeinträchtigt werden, so legt die BAWAG P.S.K. Art und/oder Quelle des Interessenkonflikts dem Kunden offen, damit dieser vollinformiert eine Entscheidung über die betroffene Wertpapier- oder Nebendienstleistung treffen kann. Die einzelnen von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft getroffenen Maßnahmen zu Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten stellen sich im einzelnen wie folgt dar:


Der Umgang mit Interessenkonflikten

Compliance
Den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes folgend, verfügt die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über eine umfassende Compliance-Organisation sowie einen Compliance-Officer. Kernaufgabe der Compliance neben der Verhinderung des Missbrauchs von Insider-Informationen und der Verhinderung von Marktmanipulation ist es, Interessenkonflikte zu erkennen, zu lösen, die Maßnahmen zur Erkennung von Interessenkonflikten permanent zu überwachen und, sofern erforderlich, zu adaptieren.

Chinese Walls
"Chinese Walls" also metaphorische "Chinesische Mauern" umgeben so genannte Vertraulichkeitsbereiche bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft. Damit wird sichergestellt, dass die Weitergabe von Informationen nicht das für den ordentlichen Geschäftsablauf notwendige Maß überschreitet.


Marktmissbrauch
Entsprechende Richtlinien und Verhaltensnormen (z.B. der Standard Compliance Code) sollen in der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Marktmissbrauch (Insiderhandel, Marktmanipulation) verhindern.


Abstandnahme von Geschäften
Ist ein Interessenkonflikt nicht zu verhindern, ist es oberstes Ziel der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft diesen im Interesse des Kunden zu lösen. Die Lösung kann in der Offenlegung des bestehenden Interessenkonfliktes oder auch in der Abstandnahme vom Geschäft bestehen.


Richtlinien für Mitarbeitergeschäfte
Die Eigengeschäfte von Mitarbeitern der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft unterliegen besonderen Regeln, welche darauf abzielen Interessenkonflikte zwischen Kunden der Bank und Mitarbeitern der Bank zu vermeiden oder im Falle des Auftretens zu lösen. Die Einhaltung dieser Regeln wird vom Compliance-Officer überwacht.


Geschenkannahme
Zuwendungen und Vorteile, deren Annahme ihre Unabhängigkeit beeinflussen könnten, dürfen von Mitarbeitern der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft weder gefordert noch angenommen werden.


Vergütung
Die Vergütungsregelungen der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind derart gestaltet, dass ein Mitarbeiter keinen unmittelbaren, einen Interessenkonflikt auslösenden Vorteil aus einem erfolgten Geschäftsabschluss erhält.


Durchführungspolitik / Zuteilung von Emissionen
In der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist eine Durchführungspolitik definiert und umgesetzt, nach deren Regeln Kundenaufträge ausgeführt werden und welche auch die Vorgehensweise der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hinsichtlich der Zuteilung im Rahmen von Emissionen festlegt.


Prospekte
Zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten im Rahmen von öffentlichen Angeboten und Börsenzulassungen von Wertpapieren gelten spezielle Offenlegungspflichten im jeweiligen Kapitalmarktprospekt.

Vorteile für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
Allfällige Vorteile werden von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß den Regelungen des WAG 2018 ihren Kunden gegenüber offen gelegt.

Wir legen Ihnen gegenüber offen, dass die Bank von Emittenten, Kapitalanlagegesellschaften und Wertpapierfirmen/Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestandsprovisionen, damit einen prozentuellen Anteil an dem zu einem Stichtag oder über einen Zeitraum gehaltenen Volumen bestimmter Vermögensanlageprodukte, erhält.

Im Fondsbereich ist das Entlohnungssystem unserer Kundenbetreuer derart gestaltet, dass aufgrund unterschiedlicher Bestandsprovisionen dem Kunden gegenüber kein Interessenkonflikt entstehen kann. Bestandsprovisionen der jeweiligen Fondsgesellschaften, welche die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft für die Pflege der Kundenbestände erhält, werden auf Wunsch des Kunden jederzeit offen gelegt.

Bei einzelnen Emissionen wird der Bank zudem auch eine "Up-Front-Fee" gewährt, die sich regelmäßig aus der Kursdifferenz zwischen einer unter-pari-Emission und dem Emissionskurs ergibt. Die Höhe der Bestandsprovision und der "Up-Front-Fee" bei Emissionen variiert, kann aber bei der Bestandsprovision bis zu einem Prozent pro Jahr und bei der "Up-Front-Fee" einmalig bis zu drei Prozent betragen. Sonderaktionen der Bank, wie "Flat-Fees" oder "Free-Trade-Aktionen" aber auch das normale Handelsgeschäft werden regelmäßig durch Zahlungen von Starpartnern oder Direkthandelspartnern an die Bank gestützt. Auf Nachfrage des Kunden werden diesem weitere Einzelheiten offen gelegt.

Durch die Umsetzung der MiFID II-Richtlinie sind Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden und potentielle Kunden, je nach Schutzbedürftigkeit, in drei Kategorien einzuteilen: die geeignete Gegenpartei, den professionellen Kunden und den Privatkunden.

Die Gruppen im Einzelnen: 

  • Die geeignete Gegenpartei (das sind etwa die Handelspartner der Bank)
  • Der professionelle Kunde (hierunter subsumiert sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Fondsgesellschaften etc.)
  • Der Privatkunde (das sind schließlich Privatpersonen, aber auch Firmen in allen möglichen Gesellschaftsformen, Freiberufler oder Gewerbetreibende)


Das WAG 2018, als die MiFID-Richtlinie umsetzendes österreichisches Recht, regelt auch, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen Privatkunden als professionelle Kunden (und umgekehrt) einstufen lassen können. Sofern nichts anderes mitgeteilt und vereinbart, wird ein Kunde von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als Privatkunde eingestuft, auch wenn der Kunde als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei qualifiziert wäre. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft nimmt keine Einstufung in die Anlagekategorie „Professioneller Kunde“ vor.

Besonderen Wert legt die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf die Auswahl ihrer Lagerstellen, derer sich die BAWAG P.S.K. zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen und der damit verbundenen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren bedienen muss.
 

Haftung und Risiko

Für die Verwahrung von Wertpapieren unterliegt die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft nicht nur den Vertragsbestimmungen mit dem externen Drittverwahrer und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern auch den Rechtsvorschriften und Geschäftsusancen des Verwahrortes. Sowohl österreichische als auch in Österreich erworbene Wertpapiere werden in der Regel bei inländischen Drittverwahrern verwahrt, ausländische Wertpapiere hingegen im Heimatmarkt oder dem Lande des Erwerbs des jeweiligen Papiers.

 

Verwahrung

Die Verwahrung in Österreich erfolgt regelmäßig als Sammelverwahrung, was bedeutet, der Kunde bleibt anteiliger Miteigentümer am Sammelbestand der Wertpapiere gleicher Gattung. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verwahrers steht ihm somit ein Aussonderungsrecht zu. Im Ausland verwahrte Wertpapiere werden in der Regel in Wertpapierrechnung verbucht. Den Lagerort geben wir Ihnen auf der Wertpapierabrechnung bekannt. Kunden, die in Wertpapierrechnung Gutschriften erhalten, tragen anteilig alle, möglicherweise eintretenden, Nachteile und Schäden an den in der Wertpapierrechung verbuchten und im Ausland verwahrten Wertpapiere, die den gesamten Deckungsbestand durch von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft nicht zu vertretende Maßnahmen, Ereignisse oder Zugriffe Dritter treffen sollten. Die Auswahl eines Drittverwahrers durch die BAWAG P.S.K. erfolgt nach höchsten bankinternen Sorgfaltsmaßstäben und Auswahlkriterien, wie Qualitätsanmutung, Bonitätseinstufungen international anerkannter Ratingagenturen, Bekanntheitsgrad und globaler Präsenz, wie natürlich auch nach den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen.

MiFID II Glossar

 

Die Produktpalette deckt keine substanzielle Anzahl der am Markt verfügbaren Finanzinstrumente ab, sondern enthält vorwiegend Finanzinstrumente, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma stehen. Einbehaltung der Zuwendungen durch Dritte ist zugelassen, die dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung  für den Kunden zu verbessern. Die Existenz, Art und der Betrag der qualitätssteigernd verwendeten Zuwendungszahlungen ist dem Kunden offenzulegen.

So wird der Handel mit einem Finanzinstrument bezeichnet, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt.

 

Angemessenheit bezieht sich auf die Sachkenntnis und die Erfahrung des Kunden in dem Anlagebereich, auf den sich eine spezifische Produkt- bzw. Dienstleistungsart bezieht.

 

Eine Gebühr, eine Provision oder ein anderer monetärer oder nicht-monetärer Vorteil, der in Verbindung mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung von einem oder an einen Dritten (außer dem Kunden) gezahlt oder erhalten wird.

Bei einem genehmigten Veröffentlichungssystem („approved publication arrangement“ – APA) handelt es sich um ein System, unter dem die transaktionsausführenden Wertpapierfirmen dazu verpflichtet sind, Nachhandelsberichte über eine Stelle zu veröffentlichen, die die frühzeitige und sichere Konsolidierung und Veröffentlichung dieser Daten ermöglicht.

 

Approved Reporting Mechanism; ein ARM ist eine Stelle, die berechtigt ist, für eine Wertpapierfirma die Berichtspflichten nach Artikel 26 MiFIR zu erbringen.

 

Um europaweit einheitliche Regeln und Instrumente für die Sanierung und Abwicklung von Banken zu schaffen, wurde eine entsprechende EU-Richtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, „BRRD“) erlassen. Diese wurde in Österreich per Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken („BaSAG“) umgesetzt.

Das BaSAG regelt unter anderem die Beteiligung („Bail-In“) von Gläubigern einer Bank im Falle einer aufsichtsrechtlichen Abwicklung. Damit soll die Verwendung von Steuergeldern bei drohender Zahlungsunfähigkeit einer Bank vermieden werden.

 

Ausführungspolitik; Ausführung von Kundenaufträgen sowie die Annahme und Weiterleitung dieser im besten Interesse des Kunden.

 

Die Clearingstellen der zentralen Gegenparteien tragen beim Clearing und der Abrechnung von Markttransaktionen den Großteil des Kreditrisikos der Käufer und Verkäufer.

 

Der Prozess der Erstellung von Abrechnungspositionen, darunter die Berechnung von Nettopositionen - und der Prozess der Prüfung, ob Wertpapiere, Bargeld oder beides zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Anders formuliert handelt es sich beim Clearing um den Prozess zur Steuerung des Risikos offener Positionen.

 

Jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

 

Ein Wertpapier, dessen Preis von einem oder mehreren Basiswerten (Underlyings) abhängig ist oder daraus abgeleitet wird. Bei einem Derivat handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien.

 

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ist eine EU-Aufsichtsbehörde für das Bankwesen und eine der Europäischen Aufsichtsbehörden.

 

Eignung bezieht sich auf die finanzielle Lage des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, seine Anlageziele, einschließlich seines Anlagehorizonts, sein Risikoprofil und seine Risikotoleranz.

 

Im Rahmen der Neuerungen der überarbeiteten EU-Richtlinie MiFID II und der damit verbundenen Anforderungen in Bezug auf den Algorithmushandel bietet die Bank seit 01.01.2018 keine Folge-Order mehr an. Alle anderen Orderarten sind nach wie vor möglich.

 

Die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen.

 

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ist eine EU-Aufsichtsbehörde für das Finanzwesen und eine der Europäischen Aufsichtsbehörden.

 

Die reine Ausführung von Kundenaufträgen oder die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bei Dienstleistungen mit Bezug zu Finanzinstrumenten.

 

Seit 3.1.2018 können Kunden einen Vorabkostenausweis (einen so genannten ex ante-Beleg) im Orderprozess bei easybank abrufen. Dieser ex ante-Beleg enthält eine Schätzung sämtlicher Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit beabsichtigen Transaktionen bei easybank anfallen können. Wir dürfen darauf hinweisen, dass die Kostendarstellung am ex ante-Beleg von den tatsächlich anfallenden Kosten durchaus abweichen kann (Wechselkursschwankungen im Falle von Währungsumrechnungen, nicht abschätzbare Performance, etc.) und verweisen deshalb für eine genaue Kontrolle auf das gültige Konditionenverzeichnis bzw. auf die vereinbarten Gebühren. Die Genauigkeit zur Vorabberechnung der Kosten und Gebühren für alle Finanzprodukte und Handelsplätze wird laufend verbessert. Generische Kostenbelege werden auf der Website der easybank bereitgestellt.