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EQS-News: ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 (deutsch)

ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024

EQS-News: ams-OSRAM AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung

ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024

17.05.2024 / 14:41 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

ams-OSRAM AG

Premstätten, FN 34109 k

ISIN AT0000A18XM4

("Gesellschaft")

Einberufung

der ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der ams-OSRAM AG

am Freitag, den 14. Juni 2024, um 10:00 Uhr,

in 8141 Premstätten, Tobelbader Straße 30, in den Räumen der Gesellschaft.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und

Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt

Konzernlagebericht, des Ergebnisverwendungsbeschlusses und des vom

Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für

das Geschäftsjahr 2023

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

für das Geschäftsjahr 2023

4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das

Geschäftsjahr 2024

5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

6. Wahlen in den Aufsichtsrat

7. Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals der

Gesellschaft durch Aktienzusammenlegung (Reverse Share Split) im

Verhältnis 10 : 1 (zehn Aktien zu einer Aktie), sodass jeweils 10 (zehn)

bestehende Stückaktien der Gesellschaft zu 1 (einer) Stückaktie

zusammengelegt werden

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, Finanzinstrumente

im Sinne von § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen oder

Gewinnschuldverschreibungen, die den Bezug auf und/oder den Umtausch in

Aktien der Gesellschaft vorsehen können, auszugeben, samt Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre auf diese Finanzinstrumente, unter Widerruf

der bestehenden Ermächtigung vom 23. Juni 2023

9. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der

Gesellschaft gemäß

§ 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzinstrumenten,

unter Widerruf der

bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals vom 23. Juni 2023

[Bedingtes Kapital 2024 für Finanzinstrumente]

10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 25

"Veröffentlichungen"

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF

DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG

spätestens ab 24. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting zugänglich:

* Jahresabschluss mit Lagebericht,

* Corporate-Governance-Bericht,

* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,

* Vergütungsbericht,

* Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2023;

* Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu

Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf;

* Bericht des Vorstands gemäß §§ 174 Abs 4 iVm 153 Abs 4 Satz 2 AktG zu

den

Tagesordnungspunkten 8 und 9;

* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10;

* Formulare für die Erteilung einer Vollmacht;

* Formular für den Widerruf einer Vollmacht; und

* vollständiger Text dieser Einberufung.

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER

HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des

Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der

Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz

am Ende des 4. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ("Nachweisstichtag").

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem

Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft

spätestens am 11. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf

einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

i. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten: ams-OSRAM AG

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

Köppel 60

8242 St. Lorenzen/Wechsel

Per SWIFT: GIBAATWGGMS

(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben)

ii. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung

gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt

Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at

(Depotbestätigungen im Format PDF)

Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu

wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu

veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der

Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem

Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem

Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu

enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im

Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),

* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei

natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei

juristischen Personen,

* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN

AT0000A18XM4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),

* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, und

* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG, Olten,

Schweiz, akzeptiert.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der

Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 4. Juni 2024

(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache

entgegengenommen.

Identitätsnachweis

Die ams-OSRAM AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur

Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine

Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert

werden.

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur

Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen

Lichtbildausweis bereit zu halten.

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie

zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das

Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,

erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE

VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und

dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt

III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im

Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte

wie der Aktionär hat, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer

juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei

auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der

Hauptversammlung möglich.

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege

und Adressen an:

Per Post oder per Boten: ams-OSRAM AG

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

Köppel 60

8242 St. Lorenzen/Wechsel

Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht in

Textform als PDF dem E-Mail anzuschließen ist

Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN

AT0000A18XM4 im Text angeben

Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50

Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich:

Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.

Die Vollmachten müssen spätestens bis 13. Juni 2024 (16:00 Uhr, Wiener Zeit)

bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der

Hauptversammlung bei der Registrierung zur Hauptversammlung übergeben

werden.

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind

spätestens ab 24. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting abrufbar. Wir

bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die

bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt

der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten

Vollmachtsformular.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht

erteilt, so genügt es, wenn dieses Institut zusätzlich zur Depotbestätigung,

auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die

Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der

Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als

Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten

sinngemäß ebenso für den Widerruf der Vollmacht.

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Als besonderer Service steht den Aktionären ein unabhängiger

Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der

Hauptversammlung zur Verfügung; nämlich Mag. Stephan Plankensteiner als

Substitut des öffentlichen Notars Dr. Walter Pisk, 8010 Graz, Raubergasse

20, E-Mail: pisk.ams-osram@hauptversammlung.at; hierfür ist auf der

Internetseite der Gesellschaft unter

ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting ein spezielles

Vollmachtsformular abrufbar.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119

AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals

erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber

dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte

auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht

werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens

am 24. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an

die Adresse ams-OSRAM AG,

zH Dr. Franz Fazekas / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141

Premstätten, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur

an die E-Mail-Adresse agm@ams-osram.com oder per SWIFT an die Adresse

GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder

firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit

qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit

Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im

Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt

Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,

nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache

abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass

die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor

Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind. Die Depotbestätigung

darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben

Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das

Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt

(Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die

Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)

verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu

jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung

samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen

mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung

und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf

der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich

gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 5. Juni 2024

(24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an ams-OSRAM AG, zH Dr.

Franz Fazekas / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten,

oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@ams-osram.com, wobei das Verlangen

in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.

Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG

vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine

andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise

abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der

Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar

gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss

jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß

§ 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter

als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über

Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen

sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Für Wahlen in den Aufsichtsrat ist zu beachten, dass Vorschläge von

Aktionären gemäß § 110 Abs 1 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt

den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person der

Gesellschaft in Textform spätestens bis 5. Juni 2024 zugehen und von der

Gesellschaft spätestens am zweiten Werktag nach Zugang auf der Internetseite

der Gesellschaft

(ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting) zugänglich

gemacht werden müssen, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die

Abstimmung einbezogen werden darf.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die

Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)

verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen

Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110

AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams-OSRAM AG besteht der Aufsichtsrat aus

mindestens drei und höchstens acht von der Hauptversammlung gewählten

Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten

Mitgliedern.

Auf die ams-OSRAM AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.

Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der

Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der

Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer

Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots

gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

Der Aufsichtsrat der ams-OSRAM AG besteht derzeit aus acht von der

Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom

Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern

(Arbeitnehmervertreter). Die acht Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus

vier Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten

Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und drei Männer. Dem

Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit bisher entsprochen.

Sollte es zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zur

Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre kommen, ist darauf Bedacht

zu nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge dem Aufsichtsrat

insgesamt mindestens vier Frauen angehören.

Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung laufen die

Aufsichtsratsmandate von Frau Dr. Margarete Haase und Frau Mag. Brigitte

Ederer aus.

Von zwei Personen wäre mindestens eine Frau vorzuschlagen, um dem

Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wieder zu entsprechen.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über

Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen

Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die

Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der

Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des

Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger

unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem

verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre

Erteilung strafbar wäre.

Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2 der Satzung das

Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Sie kann

insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle

und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu

stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur

Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in

Textform an den Vorstand übermittelt werden. Diese Fragen können an die

Gesellschaft per E-Mail an agm@ams-osram.com übermittelt werden.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -

berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge

zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so

bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der

Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat"

setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines

Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den

Aufsichtsrat können von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des

Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen

spätestens am 5. Juni 2024 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft

zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der

vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen

oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis

einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der

Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung

nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird auf Punkt V. Abs 3.

der Einberufung verwiesen.

6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die ams-OSRAM AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre

(insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,

Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs,

gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls

Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der

geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen

Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen

der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die

Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß

dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

ist somit Art. 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die ams-OSRAM AG die verantwortliche Stelle. Die

ams-OSRAM AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung

externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken

und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ams-OSRAM AG nur solche

personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten

Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich

nach Weisung der ams-OSRAM AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ams-OSRAM

AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche

Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden

Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und

Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem

gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene

Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die

darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,

Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ams-OSRAM AG ist zudem gesetzlich

verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das

Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch

einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht, sobald

sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr

notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere

Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich

insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem

Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche

Ansprüche von Aktionären gegen die ams-OSRAM AG oder von der ams-OSRAM AG

gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener

Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im

Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer

Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer

des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-,

Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung

der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach

Kapitel III der DSGVO.

Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams-OSRAM AG unentgeltlich über

die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

ams-OSRAM AG

Datenschutzbeauftragter

Tobelbader Straße 30

8141 Premstätten

E-Mail: dataprotection@ams-osram.com

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der

Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum

Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der

ams-OSRAM AG unter ams-osram.com/privacy-policy zu finden.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital

der Gesellschaft EUR 998.443.942,00 und ist unterteilt in 998.443.942 auf

Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der

Hauptversammlung. Die Gesellschaft hielt per 30. April 2024

9.418.456 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine

Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrug demzufolge per Ende April

989.025.486 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener

Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte

wird in dieser bekannt gegeben werden. Es besteht nur eine einzige

Aktiengattung.

Premstätten, im Mai 2024

Der Vorstand

17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com

Sprache: Deutsch

Unternehmen: ams-OSRAM AG

Tobelbader Straße 30

8141 Premstaetten

Österreich

Telefon: +43 3136 500-0

E-Mail: investor@ams-osram.com

Internet: https://ams-osram.com/

ISIN: AT0000A18XM4

WKN: A118Z8

Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München,

Stuttgart, Tradegate Exchange; BX, SIX, Wiener Börse

(Vienna MTF)

EQS News ID: 1906103

Ende der Mitteilung EQS News-Service

1906103 17.05.2024 CET/CEST

 ISIN  AT0000A18XM4

AXC0202 2024-05-17/14:42

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