Refundierung von Sollzinsen nach Inanspruchnahme des gesetzlichen COVID-19-Kreditmoratoriums
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat ein Gerichtsverfahren gegen die BAWAG vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnen. Laut OGH müssen die verrechneten Sollzinsen während der pandemiebedingte Kreditstundungen im Rahmen der gesetzlichen Stundung zurückgezahlt werden. Das Urteil betrifft alle Verbraucherkredite, die von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 gesetzlich gestundet wurden.
Die BAWAG hat sich mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) darauf verständigt, dass Kundinnen und Kunden, die pandemiebedingt eine Kreditstundung in Anspruch genommen haben, die Möglichkeit einer Zinsrückerstattung erhalten. Voraussetzung ist, dass Kundinnen und Kunden durch die Pandemie erhebliche Einkommensausfälle erlitten haben und für sie daher die Zahlung der Kreditraten im Stundungszeitraum nicht zumutbar war.
Bitte überprüfen Sie Ihr Kreditkonto, ob Ihnen bereits der Betrag refundiert wurde.
Sollten Sie noch keine Refundierung erhalten haben, können Sie sich zur Geltendmachung Ihres Anspruches unter www.verbraucherrecht.at/bawag23 an der Sammelaktion des VKI anmelden, der solche Ansprüche sammelt und Rückerstattungsansprüche an uns weiterleitet.
Alternativ können Sie sich auch direkt mit dem nachstehenden Formular an die BAWAG wenden, über welches Sie Ihre Ansprüche aus dem Urteil gegen die BAWAG beantragen und Ihre Pandemie-bedingte wirtschaftliche Betroffenheit darlegen können. Sollten Sie für mehrere Kredite bei der BAWAG die Stundung in Anspruch genommen haben, dann ist die separate Beantragung für jeden Kredit (unter Nennung der IBAN) erforderlich.