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EQS-News: Rückerwerb eigener Aktien (deutsch)

Rückerwerb eigener Aktien

EQS-News: Raiffeisen Bank International AG / Schlagwort(e):

Aktienrückkauf/Aktienrückkauf

Rückerwerb eigener Aktien

04.04.2024 / 18:57 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses

der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß §

65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener

Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches

Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre

(§ 65 Abs 1b AktG)

Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3

Veröffentlichungsverordnung 2018

Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119

m, vom 4. April 2024 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß

§ 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der

Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:

"1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a

und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher

nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien

ermächtigt, wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch

außerbörslich unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der

Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen kann. Der Anteil, der zu erwerbenden

und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen

Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung

zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der

Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 4. Oktober 2026,

begrenzt.

Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro

Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr

als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der

der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.

Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren

Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke - mit Ausnahme des

Wertpapierhandels - durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§

189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der

Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter

teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und

Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das

Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen

werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine

Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder

Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt.

Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf der

Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten

Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das

Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um

(eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen

auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der

Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien

der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im Falle einer in den

Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten

Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese Ermächtigung

kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in

Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein

Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte

ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser

Beschlussfassung, sohin bis zum 31. März 2027.

3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm

oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu

veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom

31. März 2022 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und § 65

Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und bezieht sich

hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits

erworbenen Bestand eigener Aktien."

Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der

Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die Veröffentlichung im Internet

über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com, entsprochen.

04.04.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com

Sprache: Deutsch

Unternehmen: Raiffeisen Bank International AG

Am Stadtpark 9

A-1030 Vienna

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Telefon: +43-1-71707-2089

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ISIN: AT0000606306

WKN: A0D9SU

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1873785 04.04.2024 CET/CEST

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AXC0262 2024-04-04/18:58

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