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EQS-News: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

EQS-News: PUMA SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

07.03.2024 / 08:02 CET/CEST

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PUMA SE

PUMA SE (ISIN: DE00069696303 WKN: 696960)

PUMA WAY 1, D-91074 Herzogenaurach

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Herzogenaurach, 7. März 2024 - Wie am 29. Februar 2024 veröffentlicht hat

der Vorstand der PUMA SE beschlossen, im Zeitraum vom 7. März 2024 bis

spätestens 6. Mai 2025 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von maximal

100 Mio. EUR über die Börse zu erwerben. Auf Basis des Schlusskurses im

Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 6. März 2024 von 41,43 EUR

wären dies bis zu 1,6 % des Grundkapitals und entsprächen bis zu 2.413.709

Aktien. Die zurückgekauften Aktien der PUMA SE sollen eingezogen werden. Der

Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7.

Mai 2020.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr.

596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in

Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)

Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische

Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und

Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Verordnung (EU)

2016/1052").

Der Rückkauf erfolgt unter Beauftragung eines unabhängigen

Finanzdienstleisters. Der Finanzdienstleister muss den Erwerb der

PUMA-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen

und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 7. Mai 2020

einhalten. Der Finanzdienstleister ist insbesondere verpflichtet, die

Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten.

Der Finanzdienstleister trifft die Entscheidungen über den Zeitpunkt des

Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU)

2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der PUMA SE. Die PUMA SE wird

insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Finanzdienstleisters

nehmen. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden

rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls

wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf zusammenhängenden Geschäften

werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der

Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form

angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die PUMA SE die

bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter

https://about.puma.com/de/investor-relations veröffentlichen und dafür

sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf

Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Herzogenaurach, 7. März 2024

Der Vorstand

07.03.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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Unternehmen: PUMA SE

PUMA WAY 1

91074 Herzogenaurach

Deutschland

Telefon: +49 9132 81 0

Fax: +49 9132 81 42375

E-Mail: investor-relations@puma.com

Internet: www.puma.com

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WKN: 696960

Indizes: MDAX

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),

München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,

Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange

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 ISIN  DE0006969603

AXC0100 2024-03-07/08:03

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