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Christian Massoner: Keine Umsatzsteuer auf Krypto-Mining

Christian Massoner strukturierte seinen topaktuellen Vortrag in fünf Teilbereiche: Mining, Investment im Privatvermögen sowie Kryptowährungen im Betriebsvermögen bzw. „am Radar der Finanzverwaltung“. Abschließend lieferte Massoner den sehr zahlreich erschienenen Publikum noch einen wichtigen Steuertipp.

Mining, so Massoner, sei grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. „Meiner Auffassung nach sind Einzelmeinungen zur Einstufung als Glücksspiel nicht zutreffend.“ Ertragsteuerliche Konsequenzen sind im Hinblick auf die Gewinnermittlung und die Besteuerung zum Tarif zu gewärtigen. Wichtig: „Mining unterliegt mangels identifizierbarem Leistungsempfänger nicht der Umsatzsteuer!“

Merken ist gut, Aufschreiben ist (noch) besser. Im Privatvermögen sind Kryptowährungen als „sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter“ einzustufen, wobei die Steuerpflicht bei der Realisierung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist anfällt. Massoner wies in seinen Ausführungen auf die Formen der Realisierung wie Verkauf, Tausch etc. und auf die Zuordnung bei Anschaffungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unter Umständen mit unterschiedlichen Kursen hin und empfiehlt dringend, steuerrelevante Transaktionen aufzuzeichnen. „Eine Ausnahme gibt es bei einer zinstragenden Veranlagung wie z.B. Bitfinex“, erklärte der EY-Fachmann. „Eine realisierte Wertsteigerung ist immer steuerpflichtig und es existiert keine Spekulationsfrist, dafür ist der Sondersteuersatz gem. § 27a Abs 1 EStG anzuwenden – Zinsen werden zum Tarif besteuert.“

Stehen die Kryptowährungen nicht im Privat-, sondern im Betriebsvermögen, so gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften des UGB und des EStG. Die Kryptowährungen werden dann als Anlage- oder Umlaufvermögen eingestuft, die Bewertung im Jahresabschluss kann zu steuerwirksamen Ab- oder Zuschreibungen führen. „Eine Realisierung ist generell steuerwirksam“, sagt Massoner. Beim Umtausch von Bitcoin bzw. sonstigen Kryptowährungen in „echte“ Zahlungsmittel (und vice versa) besteht Befreiung von der Umsatzsteuer. „Bei einer Verwendung von Bitcoin als Entgelt für Waren und Dienstleistungen ist der Vorgang wie eine „normale“ Behandlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln zu behandeln.“

Und was sagt (schreibt) die Finanz dazu? Die Finanzverwaltung hat bis dato keine spezielle Gesetzgebung zur Besteuerung von Bitcoin & Co. erwirkt. „Einzelne Erlässe geben Auskunft zur aktuellen Verwaltungspraxis“, nennt Massoner als Letztstand einen BMF-Erlass vom 25.7. 2017.

Zum Abschluß seines Vortrags ließ sich Christian Massoner sozusagen „erweichen“, einen geldwerten Steuertipp mit dem etwas sperrigen Titel „Möglichkeit der steuerschonenden Realisierung innerhalb der Spekulationsfrist“ herauszurücken. Man möge doch Bitcoin bzw. andere Kryptowährungen an Personen mit niedrigerem Steuersatz wie Ehepartner und/oder Kinder verschenken! Allerdings müsse dann die Dokumentation ebenso wie die rechtliche Übertragung wasserdicht sein. Und: „Es ist keine Rückschenkung möglich.“

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