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MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 Abs. 4a AktG

MorphoSys AG / MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 Abs. 4a AktG . Verarbeitet und übermittelt durch NASDAQ OMX Corporate Solutions. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Source: Globenewswire

MorphoSys AG
Martinsried/Planegg
Wertpapierkennnummer: 663200
ISIN: DE0006632003

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 der MorphoSys AG


Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 23. Mai 2014, um 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


I.

Tagesordnung


1.     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Lageberichten einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB


Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der MorphoSys AG in der Lena-Christ-Straße 48, 82152 Martinsried/Planegg (der Empfang der Gesellschaft befindet sich in der Fraunhofer Straße 20, 82152 Martinsried/Planegg), zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter www.morphosys.de/hv zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.


2.      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der MorphoSys AG für das Geschäftsjahr 2013


Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 19.381.105,49 € wurde aufgrund des Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 21 Abs. (3) der Satzung anteilig in Höhe von 5.273.589,40 € in eine andere Gewinnrücklage eingestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung ist in Bezug auf den Jahresüberschuss und damit in Bezug auf den vorhergehenden Satz nicht erforderlich.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von insgesamt 17.222.133,94€ auf neue Rechnung vorzutragen.


3.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.


4.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.


5.      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014


Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts zum 30. Juni 2014 zu wählen.


6.      Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 1999-I und des Bedingten Kapitals 2008/II sowie über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2003-II; Satzungsänderungen


Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital 1999-I. Das Bedingte Kapital 1999-I ist in § 5 Abs. (6a) der Satzung der Gesellschaft enthalten. Derzeit besteht das Bedingte Kapital 1999-I noch in Höhe von 70.329,00 €. Da mittlerweile alle durch das Bedingte Kapital 1999-I zu bedienenden Optionen ausgeübt wurden, wird das Bedingte Kapital 1999-I nun nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.


Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital 2008/II. Das Bedingte Kapital 2008/II ist in § 5 Abs. (6d) der Satzung der Gesellschaft enthalten. Derzeit besteht das Bedingte Kapital 2008/II noch in Höhe von 212.077,00 €. Da mittlerweile alle durch das Bedingte Kapital 2008/II zu bedienenden Optionen ausgeübt wurden, wird das Bedingte Kapital 2008/II nun nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.


Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital 2003-II. Das Bedingte Kapital 2003-II ist in § 5 Abs. (6c) der Satzung der Gesellschaft enthalten. Derzeit besteht das Bedingte Kapital 2003-II noch in Höhe von 725.064,00 €. Das Bedingte Kapital 2003-II wird nun teilweise nicht mehr benötigt und kann auf 352.800,00 € (der maximal zur Bedienung der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen erforderliche Betrag) herabgesetzt werden.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:


a)    Aufhebung Bedingtes Kapital 1999-I


aa)   Das in § 5 Abs. (6a) der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 1999-I wird vollständig aufgehoben.


bb)  § 5 Abs. (6a) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.


b)    Aufhebung Bedingtes Kapital 2008/II


aa)   Das in § 5 Abs. (6d) der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2008/II wird vollständig aufgehoben.


bb)  § 5 Abs. (6d) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.


c)    Herabsetzung Bedingtes Kapital 2003-II


aa)   Das in § 5 Abs. (6c) der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2003-II wird von 725.064,00 € auf 352.800,00 € herabgesetzt.


bb)  § 5 Abs. (6c) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:


"(6c)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 352.800,00 € durch die Ausgabe von bis zu 352.800 Stück neuen Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2003-II)."


§ 5 der Satzung bleibt im Übrigen unverändert. 


7.      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014-I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung


Das bislang bestehende Genehmigte Kapital 2012-II (vormals § 5 Abs. (6) der Satzung), welches durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 geschaffen wurde, ist zwischenzeitlich vollständig ausgenutzt worden. Um der Verwaltung auch weiterhin einen angemessenen Handlungsspielraum zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2014-I geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:


a)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014-I


Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2019 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 2.622.088,00 € durch die Ausgabe von bis zu 2.622.088 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014-I).


Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:


aa)       soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)       wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.


Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

b)    Satzungsänderung


§ 5 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


"(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2019 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 2.622.088,00 € durch die Ausgabe von bis zu 2.622.088 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014-I).


Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:


aa)       soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

bb)       wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.


Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen."


8.     Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds


Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 8 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht aus sechs Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.


Mit Ablauf der Hauptversammlung am 23. Mai 2014 endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Walter Blättler. Daher ist ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl des Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt gemäß dem Vorschlag seines Vergütungs- und Nominierungsausschusses vor, Herrn Dr. Walter Blättler wie folgt neu zu wählen:


Herr Dr. Walter Blättler, derzeit tätig als selbstständiger Unternehmensberater im Bereich Life Science, wohnhaft in Brookline, Massachusetts, USA, wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 (also voraussichtlich die ordentliche Hauptversammlung 2015) beschließt. Ein ausführlicher Lebenslauf von Herrn Dr. Blättler steht im Internet unter www.morphosys.de/unternehmen/management/aufsichtsrat zur Ansicht zur Verfügung.


Herr Dr. Walter Blättler ist bei keinen weiteren Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und er ist kein Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.


Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Walter Blättler nicht in einer nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur MorphoSys AG oder zu deren Konzernunternehmen oder den Organen der MorphoSys AG. Eine offenzulegende persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einem wesentlich an der MorphoSys AG beteiligten Aktionär im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absatz 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex kommt nicht in Betracht, da die MorphoSys AG keinen solchen Aktionär hat.


Vorbehaltlich der in der Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 6. Dezember 2013 aufgeführten Ausnahme (www.morphosys.de/medien-investoren/corporate-governance/entsprechenserklaerung) berücksichtigt der Wahlvorschlag die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.


9.      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor Folgendes zu beschließen:


a)         Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. April 2019 (einschließlich) eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.


b)         Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.


aa)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (Elektronisches Wertpapierhandelssystem der Deutsche Börse AG) oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem.


bb)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handel (Elektronisches Wertpapierhandelssystem der Deutsche Börse AG) oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien bzw. im Verhältnis der zu dem festgelegten Erwerbspreis (bzw. einem darunter liegenden Erwerbspreis) jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Darüber hinaus kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.


c)         Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:


aa)  Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.


bb)  Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.


cc)  Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen.


dd)  Die Aktien können zur Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten aufgrund der Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat.


ee)  Die Aktien können Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsleitung der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden und/oder zur Erfüllung von Zusagen auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die Mitarbeitern sowie Mitgliedern der Geschäftsleitung der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen eingeräumt wurden oder werden. Sie können insbesondere auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Mitarbeitern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen vereinbart werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat.


d)         Die Ermächtigungen unter Lit. c) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund vorangegangener Ermächtigungen der Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf sonstige Weise erworben wurden.


e)         Die Ermächtigungen unter Lit. c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter Lit. c) bb) bis ee) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.


f)          Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter Lit. c) bb) bis ee) verwendet werden.


10.   Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats


Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 15 Abs. (1) die Möglichkeit vor, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene jährliche Vergütung gewährt wird. Die Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 hat unter Tagesordnungspunkt 9 einen Beschluss über die Aufsichtsratsvergütung gefasst. Die dort beschlossene Vergütung soll nunmehr teilweise angepasst werden.


Die Anpassung bezieht sich lediglich auf die Vergütung der Ausschussvorsitzenden sowie auf die Sitzungsgelder der Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder. Aus Transparenzgründen wird - auch wenn die Aufsichtsratsvergütung nur teilweise angepasst wird - der gesamte Beschluss über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 (Tagesordnungspunkt 9) neu gefasst.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss über die Aufsichtsratsvergütung gemäß § 15 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft zu fassen:


Der Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 wird wie folgt neu gefasst:


a)  Für das Geschäftsjahr 2014 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder folgende Barvergütung:


aa)  Eine Grundvergütung von 85.400,00 € p.a. für den Aufsichtsratsvorsitzenden, von 51.240,00 € p.a. für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und von 34.160,00 € p.a. für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer);


bb) zusätzlich für den Aufsichtsratsvorsitzenden einen Betrag von 4.000,00 € (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede von ihm geleitete Aufsichtsratssitzung; für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder einen Betrag von 2.000,00 € (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen.


cc)  zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen folgende Vergütung (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer):


- der Vorsitzende eines Ausschusses 12.000,00 € p.a.;

- die übrigen Ausschussmitglieder je 6.000,00 € p.a.


dd)  zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Ausschusses für jede Teilnahme an einer solchen Ausschusssitzung je 1.200,00 € (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer).


b)         Die Vergütung gemäß vorhergehender Lit. a) aa) und cc) ist in gleichen Tranchen vierteljährlich und die Sitzungsgelder gemäß vorhergehender Lit. a) bb) und dd) sind am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung fällig.


c)         Die in Lit. a) und b) enthaltenen Regelungen gelten für die Aufsichtsratsvergütung und deren Fälligkeit auch in den folgenden Geschäftsjahren, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.
 

II.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7

gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG


Der Vorstand erstattet der für den 23. Mai 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den vorliegenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014-I mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss.


Dieser Bericht dient zugleich der Unterrichtung der Hauptversammlung über die Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des vormals bestehenden und zwischenzeitlich verbrauchten Genehmigten Kapitals 2012-II, welches durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 geschaffen wurde. Ferner berichtet der Vorstand darin über die Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage der vorgenannten Ermächtigung im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung.


1.      Bericht über die Ausnutzung des vormaligen Genehmigten Kapitals 2012-II


Von der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 erteilten Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals bis zu 2.311.216 neue Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben (Genehmigtes Kapital 2012-II), hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der diesjährigen Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger vollständig durch Ausgabe von insgesamt 2.311.216 Stück neuen Aktien wie folgt Gebrauch gemacht:


Im Rahmen der am 10. August 2013 vollzogenen MOR202-Allianz mit der Celgene Corporation beschloss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012-II, wonach 797.150 neue Aktien an Celgene Alpine Investment Co., LLC zu einem Preis von 57,90 € pro Aktie ausgegeben wurden. Dies entsprach rund 3,4 % des zum damaligen Zeitpunkt eingetragenen Grundkapitals von 23.358.228,00 € sowie einem Aufschlag von 5,0 % auf den Schlusskurs der Aktie am 9. August 2013. Verglichen mit dem Aktienkurs der MorphoSys AG von 37,18 € pro Aktie unmittelbar vor Unterzeichnung und anschließender Bekanntgabe der MOR202-Allianz am Abend des 26. Juni 2013 entsprach der im Rahmen der Kapitalerhöhung erzielte Preis sogar einem Aufschlag von rund 56 %.


Im Rahmen der am 19. September 2013 vollzogenen Privatplatzierung beschloss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012-II, wonach 1.514.066 neue Aktien an institutionelle Investoren zu einem Preis von 55,76 € pro Aktie ausgegeben wurden. Dies entsprach rund 6,3 % des zum damaligen Zeitpunkt eingetragenen Grundkapitals von 24.155.378,00 €. Der Preis von 55,76 € pro Aktie entsprach dem Schlusskurs der Aktie am 18. September 2013, so dass diese Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012-II zum damaligen Marktpreis ohne Abschlag durchgeführt wurde.


2.      Vormaliges Genehmigtes Kapital 2012-II und Anlass für das neue Genehmigte Kapital 2014-I


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage eines neuen Genehmigten Kapitals 2014-I zu ermächtigen, da die Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien unter dem vormalig bestehenden Genehmigten Kapital 2012-II zwischenzeitlich vollständig ausgenutzt worden ist. Um der Gesellschaft weiterhin die nötige Flexibilität einzuräumen, soll das neue Genehmigte Kapital 2014-I geschaffen werden, welches die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 30. April 2019 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt 2.622.088,00 € gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.622.088 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.


3.      Neues Genehmigtes Kapital 2014-I, damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft sowie Ausschluss des Bezugsrechts


Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2014-I soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen flexibel reagieren zu können. Gerade in der aktuellen volkswirtschaftlichen Situation ist ein schnelles und flexibles Instrument zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen. Ein solcher Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international üblich.


Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2014-I geschaffen werden. Der Vorstand soll dadurch weiterhin die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 202 Abs. 3 AktG in flexibler Weise Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben.


Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke vor:


a)    Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist gemäß Lit. aa) des Tagesordnungspunktes 7 a) bzw. 7 b) möglich, um Spitzenbeträge zu vermeiden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung würde in diesen Fällen die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstehenden bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering.


b)    Des Weiteren soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Lit. bb) des Tagesordnungspunktes 7 a) bzw. 7 b) ermächtigt sein, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG in Höhe des gesamten neuen Genehmigten Kapitals 2014-I auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Dieser gesetzlich vorgesehene Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der Verwaltung, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erzielen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2014-I hält sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wonach der Ausschluss des Bezugsrechts zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Andere Kapitalmaßnahmen, die ebenfalls einen Bezugsrechtsausschluss gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorsehen, sind zu berücksichtigen.


Der maximale Bezugsrechtsausschluss aufgrund des Genehmigten Kapitals 2014-I umfasst rund 10 % des zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen Grundkapitals und kann somit zu einer maximalen Verwässerung von etwa 10 % in Bezug auf dieses eingetragene Grundkapital führen.


Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.


Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014-I berichten.



Schriftlicher Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 9
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG


Der Vorstand erstattet der für den 23. Mai 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den vorliegenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Wiederveräußerung der erworbenen Aktien.


Dieser Bericht dient zugleich der Unterrichtung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über den Erwerb eigener Aktien in Ausnutzung der bestehenden, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2011 erteilten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Ferner berichtet der Vorstand darin über die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage der vorgenannten Ermächtigung.


1.      Bericht über die Ausnutzung der vormaligen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien


Von der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der diesjährigen Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger durch börslichen Erwerb von insgesamt 370.994 Stück eigenen Aktien Gebrauch gemacht. Auf die erworbenen Aktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt 370.994 €; dies entspricht rund 1,4 % des zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Der Erwerb erfolgte zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 3. Juni 2011, dem 6. Juni 2011 und dem 10. Juni 2011, dem 2. April 2012 und dem 5. April 2012, dem 10. April 2012 und dem 13. April 2012, dem 16. April 2012 und dem 17. April 2012, dem 23. April 2013 und dem 26. April 2013, dem 29. April 2013 und dem 3. Mai 2013, dem 4. März 2014 und dem 7. März 2014 sowie dem 10. März 2014 und dem 11. März 2014 und diente insbesondere der Absicherung und Bedienung von Vergütungsprogrammen (so genannter Long Term Incentive Programme) der Gesellschaft für Mitarbeiter sowie der Geschäftsleitung. Der für die vorgenannten 370.994 Stück Aktien gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) betrug insgesamt 14.232.187,87 €; dies entspricht einem durchschnittlichen Kaufkurs von rund 38,36 € je Aktie. Insgesamt hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger 450.890 eigene Aktien; dies entspricht rund 1,7% des im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.


Auf Grundlage der vormaligen Ermächtigung vom 19. Mai 2011 wurden von der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien wieder veräußert.


2.      Vormalige Ermächtigung und Anlass für die neue Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Punkt 9 der Tagesordnung vor, die Gesellschaft erneut zu ermächtigen, eigene Aktien im gesetzlich zulässigen Umfang zu erwerben. Dabei soll die Ermächtigung für den Zeitraum bis zum 30. April 2019 (einschließlich) erteilt werden.


Durch die neue Ermächtigung soll der Gesellschaft längerfristig die Flexibilität erhalten bleiben, die bereits die vormalige Ermächtigung einräumte, um den diesbezüglichen Handlungsspielraum der Gesellschaft aufrecht zu erhalten. Die neue Ermächtigung soll die vormalige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen. Die vormalige Ermächtigung wurde wie vorstehend dargestellt teilweise ausgenutzt und würde am 30. April 2016 auslaufen.


3.      Neue Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft sowie Ausschluss des Bezugsrechts


Die der diesjährigen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden. Ferner kann die Ermächtigung auch durch Dritte ausgeübt werden, die dabei für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen handeln.


Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl der Gesellschaft über die Börse oder durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. Dabei ist jeweils der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.


Diesem Grundsatz trägt der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, kann die Annahme statt im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital auch im Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären jeweils angedienten bzw. - im Falle der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten - der Anzahl der von den Aktionären zum maßgeblichen Ankaufspreis (oder einem darunter liegenden Preis) angedienten Aktien erfolgen. Da die Annahmequoten, die sich bei einer Annahme im Verhältnis der angedienten Aktien ergeben, von den Annahmequoten abweichen können, die sich bei einer Annahme im Verhältnis der Beteiligung am Grundkapital ergeben würden, liegt hierin zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Andienungsrechte der Aktionäre. Sie erleichtert jedoch die technische Abwicklung des Angebots, da die relevante Annahmequote sich bei diesem Verfahren ohne weiteres aus der Anzahl der (zum maßgeblichen Ankaufspreis oder einem darunter liegenden Preis) angedienten Aktien ermitteln lässt. Für die Durchführung des Angebots ist dann insbesondere eine wertpapiermäßige Einbuchung von Andienungsrechten bei allen Aktionären im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft entbehrlich. Zugleich wird mit der Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien ebenfalls ein der Gleichbehandlung der Aktionäre dienendes Verfahren angewandt, so dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei einer Überzeichnung des öffentlichen Angebots kann ferner eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen zum einen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten zu vermeiden, wodurch die technische Abwicklung des Angebots erleichtert wird. Die bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen kann zum anderen auch dazu genutzt werden, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Abweichungen von den sich sonst ergebenden Annahmequoten, die durch diese Vorgehensweise hinsichtlich der nicht bevorzugt angenommenen Aktienbestände verursacht werden, sind in der Regel gering, so dass auch insoweit die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt sind.


In Punkt 9 der Tagesordnung wird die Gesellschaft darüber hinaus ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft wieder zu veräußern. Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses sowie früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen sowie die darüber hinaus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien dürfen dabei zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:


Die eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.


Der Beschlussvorschlag enthält daneben die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Aktionäre haben dann grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. Mit dieser Ermächtigung wird dabei von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird dabei keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung stellt zudem sicher, dass nach ihr, gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, Aktien nur in dem Umfang und nur bis zu der dort festgelegten Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verkauft werden können, wie während ihrer Laufzeit nicht bereits Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze anzurechnen sind dabei Aktien, die zur Bedienung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, welche unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben wurden. Die Ermächtigung liegt auch im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben.


Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der von der Gesellschaft als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.


Die Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft ferner, eigene Aktien zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue Ermächtigung zur Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options- oder Wandlungsrechte, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen ausgegeben wurden oder werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft liegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, gilt die Ermächtigung für den Aufsichtsrat.


Eigene Aktien sollen schließlich auch Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen übertragen werden können. Darüber hinaus sollen auch der Geschäftsleitung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eigene Aktien übertragen werden können. Hierdurch wird es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht, eigene Aktien als Vergütungsbestandteile anzubieten und im Rahmen von langfristig orientierten Beteiligungsprogrammen einzusetzen, die von der Gesellschaft aufgelegt wurden oder werden. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter sowie an die Geschäftsleitung liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation mit dem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt der Nutzung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung oder statt einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Soweit eine Ausgabe eigener Aktien an die Geschäftsleitung der Zustimmung des Aufsichtsrats der betreffenden Gesellschaft bedarf, werden eigene Aktien nur nach vorheriger Zustimmung des betreffenden Aufsichtsrats zum Erwerb angeboten.


Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die auf andere Weise von der Gesellschaft erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.


Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung und die Verwendung hiernach erworbener Aktien unterrichten. 
 

III.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung


Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 26.293.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 450.890 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 25.842.492 Stück.


IV.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. (1) der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des

16. Mai 2014
(24:00 Uhr MESZ)

unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633

E-Mail: anmeldung@better-orange.de


Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den

2. Mai 2014,
0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),

beziehen.

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.


Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.


V.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)


Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.


VI.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl


Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe oben Ziffer IV. "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Dieses steht auch im Internet unter www.morphosys.de/hv zum Download zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens mit Ablauf des

22. Mai 2014
(24:00 Uhr MESZ)

bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) eingegangen sein:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: morphosys@better-orange.de


Die Better Orange IR & HV AG ist für die Briefwahl die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

 

VII.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte


Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben Ziffer IV. "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.


Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).


Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.


Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.


Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: morphosys@better-orange.de


Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.


Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben Ziffer IV. "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts") zugeschickt wird, und steht auch im Internet unter www.morphosys.de/hv zum Download zur Verfügung.


Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.


Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der form- und fristgerechten Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben Ziffer IV. "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts") zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und stehen auch im Internet unter www.morphosys.de/hv zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des

22. Mai 2014
(24:00 Uhr MESZ)

bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: morphosys@better-orange.de


Die Better Orange IR & HV AG ist für die Stimmrechtsvertretung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.


VIII.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG


Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 1.314.669 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € am Grundkapital der Gesellschaft (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der MorphoSys AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des

22. April 2014
(24:00 Uhr MESZ)

unter folgender Adresse zugehen:

MorphoSys AG

Der Vorstand

Lena-Christ-Str. 48

82152 Martinsried/Planegg

Deutschland


Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.


Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter www.morphosys.de/hv veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.


IX.

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG


Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:

MorphoSys AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 666

E-Mail: antraege@better-orange.de


Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Better Orange IR & HV AG ist für die Gegenanträge und Wahlvorschläge die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

8. Mai 2014
(24:00 Uhr MESZ)

bei vorstehender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen werden nach ihrem Eingang den anderen Aktionären im Internet unter www.morphosys.de/hv zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.


Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.


Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.


Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.


X.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG


Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.


Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.


Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.


Nach § 19 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.


XI.

Veröffentlichung auf der Internetseite / Sonstige Hinweise


Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.morphosys.de/hv zur Verfügung. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen ebenfalls in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.


Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.



Martinsried/Planegg, im April 2014


MorphoSys AG

Der Vorstand


MorphoSys in Kürze:

MorphoSys hat mit der HuCAL-Technologie die erfolgreichste Antikörper-Bibliothek der Pharma-Industrie entwickelt. Durch den erfolgreichen Einsatz dieser und weiterer firmeneigener Technologien wurde MorphoSys zu einem Marktführer im Bereich therapeutischer Antikörper, einer der am schnellsten wachsenden Medikamenten-Klassen der Humanmedizin.

Gemeinsam mit seinen Pharma-Partnern hat MorphoSys eine therapeutische Pipeline mit mehr als 80 Antikörper-basierten Medikamenten-Kandidaten unter anderem zur Behandlung von Krebs, rheumatoider Arthritis und Alzheimer aufgebaut. MorphoSys ist auf die Entwicklung neuer Antikörper-Technologien und Wirkstoffe spezialisiert, um die Medikamente von morgen herzustellen. MorphoSys ist an der Frankfurter Börse unter dem Symbol "MOR" notiert. Aktuelle Informationen zu MorphoSys finden Sie unter http://www.morphosys.de.


HuCAL®, HuCAL GOLD®, HuCAL PLATINUM®, CysDisplay®, RapMAT®, arYla®, Ylanthia® und 100 billion high potentials® sind eingetragene Warenzeichen der MorphoSys AG.

Slonomics® ist ein eingetragenes Warenzeichen der Sloning BioTechnology GmbH, einem Tochterunternehmen der MorphoSys AG.


Diese Veröffentlichung enthält bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen, die den MorphoSys-Konzern betreffen. Diese spiegeln die Meinung von MorphoSys zum Datum dieser Mitteilung wider und beinhalten bestimmte Risiken und Unsicherheiten. Sollten sich die den Annahmen der Gesellschaft zugrunde liegenden Verhältnisse ändern, so können die tatsächlichen Ergebnisse und Maßnahmen von den erwarteten Ergebnissen und Maßnahmen abweichen. MorphoSys beabsichtigt nicht, diese in die Zukunft gerichteten Aussagen zu aktualisieren, soweit sie den Wortlaut dieser Pressemitteilung betreffen.


Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:

MorphoSys AG

Dr. Claudia Gutjahr-Löser

Head of Corporate Communications & IR


Mario Brkulj

Associate Director Corporate Communications & IR


Alexandra Goller

Specialist Corporate Communications & IR


Jessica Rush

Specialist Corporate Communications & IR


Tel: +49 (0) 89 / 899 27-404

investors@morphosys.com






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Source: MorphoSys AG via Globenewswire

HUG#1775600

--- Ende der Mitteilung ---

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Lena-Christ-Str. 48 Martinsried / München Deutschland

WKN: 663200;ISIN: DE0006632003;Index:TecDAX,CDAX,Prime All Share,TECH All Share,HDAX,MIDCAP;
Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Freiverkehr in Börse Berlin,
Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
Freiverkehr in Bayerische Börse München,
Freiverkehr in Niedersächsische Börse zu Hannover,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;


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