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Meinl Bank dürfte mit Ablehnungsantrag gegen neuen Sachverständigen erfolgreich sein
Die Meinl Bank hat einen Ablehnungsantrag gegen den zuletzt bestellten Sachverständigen Oliver Lintner, der der Erstellung eines Gutachtens in Sachen MEL beauftragt worden ist, eingebracht und war damit laut eigenen Aussagen erfolgreich. "Die Meinl Bank brachte am 28. Dezember 2011 einen Ablehnungsantrag ein, das Gericht reagierte binnen kürzester Frist und beauftragte mit 30.12.2011 die vorläufige Einstellung der Gutachtertätigkeit. Eine endgültige Entscheidung wird im Laufe der nächsten Tage erwartet", heisst es in einer Aussendung.
Diese Bestellung von Lintner als Gutachter in einem Zivilverfahren brachte eine neue Dimension in den so genannten MEL-Diskurs. Denn hier wurde über Antrag und mit Zustimmung des Anlegeranwalts Michael Poduschka ein unzweifelhaft befangener Gutachter in einem Zivilverfahren bestellt. Laut Meinl Bank-Vorstand Peter Weinzierl stehe der Verdacht im Raum, dass der Anlegeranwalt Poduschka versuchte, auf diese Art die von ihm geführten Verfahren zu beeinflussen. Anbei die wesentlichen Punkte des Meinl Bank - Ablehnungsantrags:
· Lintner ist Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der Lintner Vermögensverwaltungs GmbH und stand und steht als solcher in direkter Geschäftsbeziehung mit der Meinl Success Finanz AG, einer 100% Tochter der Meinl Bank. Lintner’s Unternehmen betreute zumindest 19 Kunden, die Investments in MEL getätigt haben und Depots bei der Bank unterhalten oder unterhielten. Die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH bezog daraus von der Meinl Bank-Tochter Provisionen.
· Die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH selbst, sowie Herr Mag Lintner persönlich erwarben Zertifikate der MEL und halten diese nach wie vor.
· Kunden der Lintner Vermögensberatungs GmbH befinden sich unter den Zivilklägern gegen die Meinl Bank. In diesen Verfahren agierte die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WDPLU) oder zumindest als Finanzdienstleistungsunternehmen (FDLA). Damit ist die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH direkt in Verfahren involviert und möglichen Regressansprüchen ausgesetzt.
· Aus der Bilanz der Lintner Vermögensverwaltungs GmbH ist zu entnehmen: „Weiters ist für eine mögliche Inanspruchnahme gemäß §23 WAG (Haftung für Forderungen von Anlegern) aufgrund eines konkreten Anlassfalles in der Höhe von EUR 16.000,00 vorgesorgt worden“. Daraus ergibt sich, dass die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH selbst in einem Anlegerprozess wegen Falschberatung in Anspruch genommen wird.
· Dies legt den Schluss nahe, so der Antrag: „…dass die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH […] ihre Kunden sogar aktiv dazu animierte, nicht die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH, sondern die „reichere“ Meinl Bank zu klagen.“
· In einigen der Verfahren, die Kunden der Lintner Vermögensverwaltungs GmbH gegen die Meinl Bank angestrengt haben, fungiert der Anlegeranwalt Michael Poduschka als Klagevertreter, woraus sich – laut Antrag – ergibt, dass er ( Michael Poduschka; Anm.) über die Verstrickungen des bestellten Sachverständigen betreffend MEL Bescheid wusste. Ungeachtet dessen erklärte Michael Poduschka gegenüber dem Gericht schriftlich, mit der Bestellung von Mag Oliver Lintner als Gutachter einverstanden zu sein.
Daraus folge, so der Antrag, dass Lintner bzw die von ihm geleitete und ihm gehörende Lintner Vermögensverwaltungs GmbH ein massives Eigeninteresse an einem bestimmten Ausgang der gegen die beklagte Partei (Meinl Bank; Anm.) geführten Anlegerverfahren [hat] und damit klar befangen ist, so die Meinl Bank.
(red)
Diese Bestellung von Lintner als Gutachter in einem Zivilverfahren brachte eine neue Dimension in den so genannten MEL-Diskurs. Denn hier wurde über Antrag und mit Zustimmung des Anlegeranwalts Michael Poduschka ein unzweifelhaft befangener Gutachter in einem Zivilverfahren bestellt. Laut Meinl Bank-Vorstand Peter Weinzierl stehe der Verdacht im Raum, dass der Anlegeranwalt Poduschka versuchte, auf diese Art die von ihm geführten Verfahren zu beeinflussen. Anbei die wesentlichen Punkte des Meinl Bank - Ablehnungsantrags:
· Lintner ist Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der Lintner Vermögensverwaltungs GmbH und stand und steht als solcher in direkter Geschäftsbeziehung mit der Meinl Success Finanz AG, einer 100% Tochter der Meinl Bank. Lintner’s Unternehmen betreute zumindest 19 Kunden, die Investments in MEL getätigt haben und Depots bei der Bank unterhalten oder unterhielten. Die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH bezog daraus von der Meinl Bank-Tochter Provisionen.
· Die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH selbst, sowie Herr Mag Lintner persönlich erwarben Zertifikate der MEL und halten diese nach wie vor.
· Kunden der Lintner Vermögensberatungs GmbH befinden sich unter den Zivilklägern gegen die Meinl Bank. In diesen Verfahren agierte die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WDPLU) oder zumindest als Finanzdienstleistungsunternehmen (FDLA). Damit ist die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH direkt in Verfahren involviert und möglichen Regressansprüchen ausgesetzt.
· Aus der Bilanz der Lintner Vermögensverwaltungs GmbH ist zu entnehmen: „Weiters ist für eine mögliche Inanspruchnahme gemäß §23 WAG (Haftung für Forderungen von Anlegern) aufgrund eines konkreten Anlassfalles in der Höhe von EUR 16.000,00 vorgesorgt worden“. Daraus ergibt sich, dass die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH selbst in einem Anlegerprozess wegen Falschberatung in Anspruch genommen wird.
· Dies legt den Schluss nahe, so der Antrag: „…dass die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH […] ihre Kunden sogar aktiv dazu animierte, nicht die Lintner Vermögensverwaltungs GmbH, sondern die „reichere“ Meinl Bank zu klagen.“
· In einigen der Verfahren, die Kunden der Lintner Vermögensverwaltungs GmbH gegen die Meinl Bank angestrengt haben, fungiert der Anlegeranwalt Michael Poduschka als Klagevertreter, woraus sich – laut Antrag – ergibt, dass er ( Michael Poduschka; Anm.) über die Verstrickungen des bestellten Sachverständigen betreffend MEL Bescheid wusste. Ungeachtet dessen erklärte Michael Poduschka gegenüber dem Gericht schriftlich, mit der Bestellung von Mag Oliver Lintner als Gutachter einverstanden zu sein.
Daraus folge, so der Antrag, dass Lintner bzw die von ihm geleitete und ihm gehörende Lintner Vermögensverwaltungs GmbH ein massives Eigeninteresse an einem bestimmten Ausgang der gegen die beklagte Partei (Meinl Bank; Anm.) geführten Anlegerverfahren [hat] und damit klar befangen ist, so die Meinl Bank.
(red)